Modernisierung des Schriftenbegriffs
Der strafrechtliche Schriftenbegriff soll gemäß § 11 Abs. 3 StGB modernisiert werden, indem dieser zu einem Inhaltsbegriff erweitert wird. Hintergrund dieser Änderung ist, dass die Verbreitung strafbarer Inhalte, wie z.B. von volksverhetzenden Äußerungen oder Kinderpornographie, heute nicht mehr vorrangig über gedruckte Medien erfolgt, sondern digital, insbesondere über das Internet. Der neue Inhaltsbegriff erfasse daher alle Methoden der Inhaltsübertragung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik, einschließlich Echtzeitübertragungen. Durch diesen technikoffenen Ansatz sollen bisherige Abgrenzungsschwierigkeiten, etwa zum Begriff der "Telemedien“, beseitigt und ein einheitlicher Regelungsstandard geschaffen werden. Mit dieser Änderung werde zugleich eine Vorgabe des Koalitionsvertrags umgesetzt, so die Ministerin.
Erweiterung der Strafbarkeit bei Handlungen im Ausland
Die Geltung der §§ 86, 86a StGB (Verbreiten von Propagandamitteln und Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) und § 130 StGB (Volksverhetzung) wird bei Handlungen im Ausland erweitert. Damit sollen vor allem die Fälle erfasst werden, in denen vom Ausland aus Deutsche oder in Deutschland ansässige Personen über das Internet auch in Deutschland wahrnehmbare strafbare Inhalte im Sinne der genannten Vorschriften verbreiten.
Begriffe wie "Schwachsinn" und "Abartigkeit" werden ersetzt
Schließlich sollen in § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) die veralteten und tendenziell diskriminierenden Begriffe "Schwachsinn“ und "Abartigkeit“ durch die zeitgemäßen Begriffe "Intelligenzminderung“ und "Störung“ ersetzt werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Damit wird auch einem Anliegen des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen.