Bundesregierung: Durch Samenspende gezeugte Personen sollen Auskunftsanspruch erhalten

Das Kabinett hat am 21.12.2016 den Gesetzentwurf zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht einen einfachgesetzlichen Auskunftsanspruch für Personen vor, die durch Samenspende im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind. Zur Umsetzung dieses Anspruchs sollen die rechtlichen Voraussetzungen für ein bundesweites zentrales Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) geschaffen werden. Personenbezogene Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen würden nach den Plänen der Bundesregierung in Zukunft für die Dauer von 110 Jahren gespeichert.

Hoher Datenschutzstandard soll gewährleistet sein

Umfassende Regelungen wie die Zweckbindung der Verwendung der personenbezogenen Daten und die klar geregelten Übermittlungswege sollen nach einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums einen hohen Datenschutzstandard gewährleisten. Ergänzend zu den bestehenden geweberechtlichen Regelungen enthalte der Gesetzentwurf zudem die notwendigen verpflichtenden Aufklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten.

Auskunft aus Samenspenderregister auf Antrag

Nach Inkrafttreten des Gesetzes könne jede Person, die vermutet, mittels einer Samenspende gezeugt worden zu sein, auf Antrag Auskunft aus dem Samenspenderregister über die dort gespeicherten Daten des Samenspenders erhalten. Hat der oder die Betroffene das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, könne der Anspruch durch den gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.

Samenspender von Ansprüchen im Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht freigestellt

Durch eine ergänzende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch werde die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders in diesen Fällen ausgeschlossen, betont das Ministerium. Damit soll der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt werden. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Es soll voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2018 in Kraft treten.

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2016.

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