Während der Digital Services Act (DSA) etwa Sorgfaltspflichten für Online-Dienste auf EU-Ebene regelt, konkretisiert das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Zuständigkeiten der Behörden in Deutschland. Über den Gesetzentwurf will der Bundestag am Donnerstagabend erstmals beraten.
Zuständig für die Aufsicht der Diensteanbieter und die Durchsetzung des DSA in Deutschland soll laut DDG-Entwurf die Bundesnetzagentur sein. Sie soll eng mit den Aufsichtsbehörden in Brüssel und anderen EU-Mitgliedsstaaten zusammenarbeiten. Ergänzend sollen Sonderzuständigkeiten für die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, für nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder benannte Stellen sowie für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geschaffen werden.
Das Gesetz regelt weiter Buß- und Zwangsgelder für Verstöße gegen den DSA – und schöpfe den vom DSA diesbezüglich vorgegebenen Spielraum voll aus, so die Regierung. Plattformbetreiber sollen mit bis zu 6% ihres Jahresumsatzes sanktioniert werden können.
Ziel des DSA sei ein Online-Umfeld, in dem die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte, darunter der Verbraucherschutz, wirksam geschützt werden, heißt es im Gesetzentwurf. Dazu zähle das Entfernen von illegalen Inhalten auf Plattformen, Hassrede, aber auch gefälschten Produkten. In jedem Mitgliedstaat solle der jeweilige Koordinator für digitale Dienste auch Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern entgegennehmen und Zugriff auf die Daten von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen erhalten.