Empfehlungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe aufgegriffen
Nach dem Entwurf soll in Art. 6 Abs. 2 GG folgende Formulierung aufgenommen werden: "Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt." Der Regierungsentwurf geht auf Empfehlungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zurück und setzt die Einigung auf einen Regelungstext um, welche eine vom Koalitionsausschuss eingesetzte Arbeitsgruppe am 12.01.2021 erzielt hatte.
Kinder als Träger von Grundrechten
Die Grundrechtssubjektivität besage, dass Kinder Träger von Grundrechten sind. Diese an sich selbstverständliche Feststellung sei im Regelungstext so umgesetzt, dass ausdrücklich ein Recht des Kindes auf Achtung und Schutz seiner verfassungsmäßigen Rechte verankert sei, heißt es in der Mitteilung des Bundesjustizministeriums. Insbesondere werde das Recht auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit genannt.
Kindeswohl bei staatlichem Handeln zu berücksichtigen
Das Kindeswohl als handlungsleitender Aspekt solle ausdrücklich in der Verfassung verankert werden und bei staatlichem Handeln angemessen berücksichtigt werden. Das werde die Elternrechte nicht schmälern. Vielmehr bleibe es dabei, dass der Staat in Elternrechte nur bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls eingreifen dürfe, erläuterte das Ministerium.
Kinder sollen Anspruch auf rechtliches Gehör haben
Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör bei Einzelentscheidungen von Gerichten oder Behörden in eigenen Angelegenheiten wird nach den Plänen der Bundesregierung bekräftigt. Sie könnten ihre Meinung äußern und diese sei zu berücksichtigen.
Rechte und Pflichten der Eltern bleiben
Das Verhältnis von Eltern und Staat bleibe unberührt. Die Rechte und Pflichten der Eltern bleiben nach der geplanten Neuregelung bestehen.