Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zu Strafbarkeit von "Feindeslisten"

Die Bundesregierung will mit einer neuen Strafvorschrift vor Einschüchterungsversuchen schützen und einem Klima der Angst entgegenwirken. Sie hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten beschlossen. Damit werde eine weitere Maßnahme umgesetzt, die der Kabinettausschuss zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus beschlossen hat, teilte das Bundesjustizministerium mit.

"Feindeslisten" als Motivation zu Straftaten

Mit dem Verbreiten von "Feindeslisten" wollten Täter die subtile Botschaft vermitteln, dass die Betroffenen schutzlos seien und Opfer einer Straftat werden könnten, heißt es in der Mitteilung des Bundesjustizministeriums. Gewaltbereite Täter könnten dies als Motivation zu Straftaten auffassen. "Einschüchterungsversuche treffen viele Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker oder andere Menschen, die sich für eine vielfältige Gesellschaft und gegen Menschenverachtung einsetzen", sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). Lambrecht erinnerte daran, dass auch der Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke auf einer "Feindesliste" stand, bevor ein Neonazi ihn ermordete.

Strafe für das "gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten"

Durch einen neuen Straftatbestand (§ 126a StGB) soll nach den Plänen der Bundesregierung das "gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten" unter Strafe gestellt werden, wenn dieses geeignet ist, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer gegen sie gerichteten Straftat auszusetzen. Hierunter fallen Verbrechen sowie sonstige rechtswidrige Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert richten. Der Strafrahmen soll bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe liegen. Wenn nicht allgemein zugängliche Daten verbreitet werden, sollen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden können.

Kontext der Datenverbreitung maßgeblich

Bei der Frage, ob eine Person gefährdet wird, komme es insbesondere auf den Kontext der Verbreitung der Daten an – etwa in extremistischen Netzwerken, Foren und Chatgruppen, so das Bundesjustizministerium. Journalistische Berichterstattung, die Personen namentlich nennt, sowie Recherchearbeit von Vereinen, die der Aufdeckung extremistischer Strukturen dient, sei ausdrücklich nicht erfasst.

Redaktion beck-aktuell, 17. März 2021.