Bundesregierung beschließt Evaluierungsbericht zum Syndikusgesetz

Der Gesetzgeber hat 2016 nach einem Urteil des Bundessozialgerichts das Recht der Syndikusanwälte neu geregelt. Das Bundesjustizministerium hat zu den möglichen Auswirkungen einen ersten Evaluierungsbericht vorgelegt, der am 21.10.2020 von der Bundesregierung beschlossen wurde. Es kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Gesamtkonzept einer gesetzlichen Regelung des Berufs der Syndikusrechtsanwälte bewährt hat.

Befragung als Grundlage der Evaluierung

Die vom Bundesjustizministerium durchgeführte Evaluierung deckt den Erhebungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 ab. Wesentliche Grundlage für die Evaluierung war die Befragung der Anwender der neuen Regelungen. Zu dem Zweck wurde den Berufskammern, dem Träger der Rentenversicherung sowie Verbänden der Anwaltschaft, der Arbeitgebenden und der Wirtschaftsseite ein Fragebogen übermittelt, mit dem zum einen statistische Daten und zum zweiten Erfahrungen bei der Anwendung der neuen Regelungen abgefragt wurden. Inhaltlich wurde im Rahmen der Evaluierung untersucht, ob die nun gesetzlich geregelten, besonderen Zulassungsanforderungen sachgerechte und praktikable Anforderungen an die tätigkeitsbezogene Zulassung der Syndikusanwälte darstellen. Hinsichtlich der Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde überprüft, ob das gesetzgeberische Ziel einer weitestgehenden Aufrechterhaltung des früheren status quo erreicht wurde.

Zahl der Befreiungen in gesetzlicher Rentenversicherung deutlich gestiegen

Die Evaluierung kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Gesamtkonzept einer gesetzlichen Regelung des Berufs der Syndikusrechtsanwälte bewährt hat. Die mit der Evaluierung abgefragten Zahlen zu Zulassungen hätten gezeigt, dass das Gesetz in der Praxis gut angenommen werde. Hinsichtlich der Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt der Evaluierungsbericht fest, dass die Zahl der Befreiungen zwar deutlich gestiegen und es auch zu einer Ausweitung des Personenkreises gekommen ist. Der Umfang dieser Ausweitung begründe jedoch keinen gesetzlichen Änderungsbedarf an der inzwischen bewährten Regelung.

Nur geringfügige gesetzliche Anpassungen erforderlich

Bedarf für geringfügige gesetzliche Anpassungen habe sich lediglich zur Erleichterung der Formvorgaben des § 46a Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben sowie zur Regelung von Fällen, in denen die Syndikustätigkeit für eine im Voraus begrenzte Zeit vorübergehend unterbrochen und eine berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird.

BSG-Urteil als Auslöser für Syndikusgesetz

Das Bundessozialgericht hatte im April 2014 entschieden, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte nicht möglich sei. Die evaluierte gesetzliche Regelung hatte anschließend die Möglichkeit einer solchen Befreiung wiederhergestellt, indem der Beruf der Syndikusrechtsanwältin und des Syndikusrechtsanwalts als eine Ausprägung des Rechtsanwaltsberufs ausgestaltet wurde.

Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2020.