Bundesregierung beschließt besseren Verbraucherschutz im Darlehensrecht

Die Verbraucherrechte beim Abschluss von Darlehensverträgen und bei der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherdarlehen sollen verbessert werden. Die Bundesregierung hat dafür am 18.11.2020 einen Gesetzentwurf vorgelegt. Umgesetzt werden damit zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom September 2019 und vom März 2020. Beide Entscheidungen betreffen die Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG).

Bei vorzeitiger Rückzahlung auch laufzeitunabhängige Kosten zu ermäßigen

Wer ein Darlehen vorzeitig zurückzahlt, hat ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages. Der EuGH habe mit Urteil vom 11.09.2019 (BeckRS 2019, 20655) entschieden, dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – dies sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung – erfasst, so das Bundesjustizministerium. § 501 BGB regele bislang ausdrücklich nur die Reduzierung der Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten. Die Regelung sei daher an die europarechtlichen Vorgaben in der vom EuGH vorgenommenen Auslegung anzupassen.

Beginn der Widerrufsfrist soll besser feststellbar werden

Wenn Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, hätten sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht, so das Justizministerium weiter. Über dieses Widerrufsrecht müssten Kreditgeber im Vertrag informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt, müssten die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben an die Verbraucher übermitteln. Bislang seien die Darlehensnehmer hierbei zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen worden. Künftig solle der Kreditgeber alle notwendigen Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen müssen (vgl. EuGH, NJW 2020, 1423). Auf diese Weise könnten Verbraucher durch einen Abgleich mit den ihnen vorgelegten Unterlagen feststellen, ob und wann ihre Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal in das Gesetz schauen zu müssen, heißt es in der Mitteilung des Bundesjustizministeriums.

Redaktion beck-aktuell, 18. November 2020.