Erweiterung des Katalogs der besonders schweren Fälle
Darüber hinaus soll der Katalog der besonders schweren Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die auch für den neuen Straftatbestand gelten, erweitert werden. Nach der geplanten Neuregelung liege künftig in der Regel ein besonders schwerer Fall auch dann vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, auch wenn keine Verwendungsabsicht besteht, so das Bundesjustizministerium. Außerdem solle ein neues Regelbeispiel eingefügt werden, das Fälle erfasst, in denen die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Über die bereits im geltenden Recht vorhandene Verweisung würden die nun vorgeschlagenen Änderungen auch Rettungskräften zu Gute kommen, betonte das Bundesjustizministerium.
Neuerungen beim Landfriedensbruch
Ergänzend dazu schlägt der Gesetzentwurf Änderungen bei den Straftatbeständen des Landfriedensbruchs und des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs vor. Die bislang geltende Subsidiaritätsklausel, die vorsieht, dass Landfriedensbruch nicht bestraft werden kann, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, soll gestrichen werden. So könne künftig dem spezifischen Unrecht des Landfriedensbruchs besser Rechnung getragen werden, so das Ministerium.