Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Haushaltsausschuss seine Entscheidung zur Einrichtung zweier neuer Senate beim Bundesgerichtshof als eine angemessene Interpretation der vom Parlament beschlossenen "Rutschklausel" ansieht. Wie der parlamentarische Pressedienst am 09.01.2018 berichtet, schreibt dies die Bundesregierung in der Antwort (BT-Drs. 19/6672) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/6271). Die Regierung sehe aus Respekt vor dem Parlament davon ab, Beschlüsse des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse zu kommentieren oder zu interpretieren.
FDP-Fraktion fragte nach Einhaltung der "Rutschklausel"
Nach dem Beschluss soll ein Strafsenat in Leipzig und ein Zivilsenat in Karlsruhe eingerichtet werden. Die Fragesteller wollten unter anderem wissen, ob die Bundesregierung der Auffassung ist, dass durch die Errichtung eines neuen Strafsenates in Leipzig die "Rutschklausel" gewahrt wird.
Rutschklausel regelt partielle Verlagerung des BGH nach Leipzig
Der Bundestag hatte 1992 beschlossen, dass eine partielle Verlagerung des BGH vom Standort Karlsruhe nach Leipzig stattfinden soll. Danach sollten neue Zivilsenate in Karlsruhe angesiedelt werden; für jeden neuen Zivilsenat sollte ein bestehender Strafsenat nach Leipzig rutschen (BT-Drs. 12/2853). Diese sogenannte Rutschklausel führte den Fragestellern zufolge dazu, dass trotz steigender Eingangszahlen die vorhandenen Zivilsenate personell aufgestockt wurden, statt neue Senate zu errichten.
Redaktion beck-aktuell, 9. Januar 2019.
Zum Thema im Internet
Die Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 19/6672) auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/6271) und den Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 1992 (BT-Drs.12/2853) finden Sie auf der Internetseite des Bundestags (jeweils im pdf-Format).
Aus der Datenbank beck-online
Tombrink, Die "Rutschklausel“: Über die Macht des Unverbindlichen, DRiZ 2018, 408
BGH-Präsident will seine Behörde wiedervereinigen, FD-ZVR 2013, 344848