Bundesrat will Todesfolge bei Bestrafung verkehrsfeindlichen Verhaltens berücksichtigen

Der Bundesrat dringt auf die Beseitigung eines "systematischen Widerspruchs" in der Bestrafung verkehrsfeindlichen Verhaltens mit Todesfolge im Strafgesetzbuch. Konkret fordert die Länderkammer in einem Gesetzentwurf (BT-Drs.: 20/1238) eine Änderung der Erfolgsqualifikation im Straftatbestand “Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr“. Hier müsse auch die Todesfolge explizit genannt werden.

Länder wollen Todesfolge explizit in Strafvorschrift aufnehmen

Aktuell sieht § 315 StGB vor, dass mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird, wer "durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht". Der Bundesrat fordert, auch die Todesfolge ("durch die Tat den Tod oder...") explizit zu nennen, und verweist auf eine entsprechende Formulierung in § 315d StGB ("Verbotene Kraftfahrzeugrennen"). Die vom Bundesrat geplante Änderung hätte auch Auswirkungen auf den § 315b StGB ("Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr"). Dort wird in der Erfolgsqualifikation im Absatz 3 auf den Absatz 3 des § 315 StGB verwiesen.

Bislang Widersprüchlichkeiten bei der Bestrafung

Die Nicht-Benennung der Todesfolge gehöre zu den "Ungereimtheiten des geltenden Rechts", führt der Bundesrat zur Begründung aus. Sie führe dazu, dass Taten mit Todesfolge als Vergehen verfolgt würden (§ 315 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit § 222 StGB). Eine fahrlässige schwere Gesundheitsschädigung wiederum sei aufgrund der Erfolgsqualifikation als Verbrechen qualifiziert und werde höher bestraft. "Dies erscheint widersprüchlich und - zumal mit Blick auf den hohen Rang des Rechtsguts Leben - nicht nachvollziehbar", heißt es weiter.

Bundesregierung kündigt Prüfung des Vorschlags an

In ihrer Stellungnahme kündigt die Bundesregierung an, den Vorschlag des Bundesrates zu prüfen. Grundsätzlich sei dieser nachvollziehbar, auch mit Blick auf die Erfolgsqualifikation in § 315d StGB. "Eine Erfassung der Todesfolge in der Erfolgsqualifikation des § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB muss jedoch gleichzeitig die Kohärenz der Strafrahmen insgesamt im Blick behalten", schreibt die Bundesregierung weiter.

Redaktion beck-aktuell, 5. April 2022.