Konkret sieht der Entwurf des Bundesrats für die Vermietung möblierter Wohnungen in "Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt" – den jeweils ausgewiesenen Geltungsbereichen der Mietpreisbremse – vor, dass ein Möblierungszuschlag transparent auszuweisen ist. Zudem sieht der Entwurf spezifische Regelungen vor, wie dieser Zuschlag zu berechnen ist.
Zur Begründung führt der Bundesrat an, die aktuelle Regelung ermögliche es Vermieterinnen und Vermietern, die Mietpreisbremse zu umgehen. Klarzustellen sei, dass für die bereitgestellte Möblierung zwar grundsätzlich neben der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Zuschlag verlangt werden könne, dieser jedoch separat auszuweisen sei.
Mietpreisbremse bei Kurzzeitvermietung
Zudem will der Bundesrat eine weitere Ausnahme der Mietpreisbremse konkretisieren und einschränken. So soll der Umgehung durch Kurzzeitvermietung begegnet werden.
"Um der derzeitigen Entwicklung entgegentreten zu können, soll geregelt werden, dass Mietverhältnisse über Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch in der Regel nicht vorliegen, wenn der Mietzeitraum sechs Monate oder mehr beträgt", heißt es in dem Entwurf. In diesen Fällen kämen dann sämtliche mieterschützenden Vorschriften, insbesondere die Mietpreisbremse sowie die Vorschriften über die Miethöhe, zum Tragen, falls Vermieterinnen und Vermieter sich nicht auf eine Ausnahmekonstellation berufen können.
Bundesregierung will Vorschläge prüfen
In ihrer dem Gesetzentwurf beigefügten Stellungnahme geht die Bundesregierung nicht konkret auf die Regelungsvorschläge ein. Sie verweist auf eigene mietpolitische Vorhaben und ein Forschungsvorhaben zum möblierten Mietwohnungsmarkt.