Lärmschutzprivilegierung bislang nur für Kitas und Spielplätze
Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist Kinderlärm, der von Kindertagesstätten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgeht, im Regelfall keine sogenannte schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen daher Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Klagen von Anwohnern gegen Kinderlärm haben geringere Chancen auf Erfolg. Die Privilegierung gilt allerdings bislang nicht für Sportanlagen.
Einbeziehung von Sportanlagen soll sportliche Aktivitäten von Kindern fördern
Diese Ungleichbehandlung zwischen Kinderspielplätzen einerseits und Sportanlagen andererseits ist aus Sicht des Bundesrates sachlich nicht gerechtfertigt. Die strengeren Lärmschutzvorschriften für den Erwachsenensport dürften daher künftig nicht gelten, wenn die Anlagen von Kindern genutzt werden. Bewegung und Sport sollen damit gefördert werden.
Weiteres Verfahren
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese verfasst eine Stellungnahme und bringt dann beide Dokumente beim Bundestag ein. Feste Fristen für dessen Beratungen gibt es jedoch nicht. Sofern der Bundestag das Gesetz verabschiedet, befasst sich im Anschluss der Bundesrat noch einmal abschließend damit.