Der Bundesrat fordert die sofortige und ersatzlose Streichung des § 103 StGB und hat hierzu am 16.12.2016 die Einbringung einer Gesetzesinitiative in den Bundestag beschlossen. Der Majestätsbeleidigungs-Paragraf stellt die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter besondere Strafe. Ein "Sonderstrafrecht", wie es § 103 StGB vorsehe, sei nicht mehr zeitgemäß, heißt es in dem Entwurf. Beleidigungen gegen diesen Personenkreis hätten in aller Regel keinen privaten Hintergrund, sondern seien Teil des öffentlichen Diskurses.
Debatte um Böhmermann-Gedicht
Die Norm war in die Schlagzeilen geraten, nachdem der türkische Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan ein Strafverfahren gegen den Satiriker und Moderator Jan Böhmermann gefordert hatte. Dieser hatte in seiner Sendung ein "Schmähgedicht" auf den türkischen Präsidenten vorgetragen.
Erforderliche Beteiligung der Bundesregierung problematisch
Die Länder sehen es kritisch, dass eine Strafverfolgung in diesen Fällen von einer Entscheidung der Bundesregierung abhängt. Diese sei in der schwierigen Lage, einen Ausgleich zwischen der überragenden Bedeutung der Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit und den Erwartungen der ausländischen Regierung herbeiführen zu müssen.
Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2016.
Aus der Datenbank beck-online
Christoph, Die Strafbarkeit satirisch überzeichneter Schmähkritik, JuS 2016, 599
Fahl, Böhmermanns Schmähkritik als Beleidigung, NStZ 2016, 313
Heinke, Unzulässiges Festhalten an einer überkommenen Strafnorm, ZRP 2016, 121
Aus dem Nachrichtenarchiv
Koalitionsspitzen verständigen sich auf Streichung des Majestätsbeleidigungsparagrafen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 07.10.2016, becklink 2004567
"Schmähkritik": Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen Erdogan-Beleidigung eingestellt, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 05.10.2016, becklink 2004544
VG Berlin, Juristische Einschätzung der Bundesregierung zu Böhmermann bleibt intern, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 02.09.2016, becklink 2004273
Länder wollen
§ 103 StGB sofort streichen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom
13.05.2016,
becklink 2003293