Bundesrat verzichtet auf Stellungnahme zu sicheren Herkunftsstaaten

Der Bundesrat verzichtet auf eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 380/18), mit der diese Georgien, Algerien, Marokko und Tunesien zu sicheren Herkunftsstaaten erklären möchte. Bei der Abstimmung im Plenum erhielt weder die vom Innenausschuss empfohlene Stellungnahme eine Mehrheit noch das positive Votum "keine Einwendungen". Damit hat der Bundesrat von seinem Recht, sich zu den Regierungsplänen zu äußern, keinen Gebrauch gemacht. Dies meldet sein Informationsdienst nach der Plenarsitzung vom 21.09.2018. Als nächstes entscheidet der Bundestag über den Gesetzentwurf.

Bundesrat muss sich abschließend noch einmal mit Entwurf befassen

Spätestens drei Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz verabschiedet hat, befasst sich der Bundesrat im zweiten Durchgang noch einmal abschließend mit dem Thema. Dann geht es um die Frage der Zustimmung zu dem Gesetz.

Ziel der Regierung: Beschleunigung der Asylverfahren

Durch die Einstufung als sichere Herkunftsstaaten möchte die Bundesregierung die Asylverfahren für Migranten aus Georgien, Algerien, Marokko und Tunesien beschleunigen: diverse Verfahrens-, Klage- und Ausreisefristen würden sich verkürzen, Rechtsmittel hätten keine aufschiebende Wirkung. Die Bundesregierung begründet ihren Schritt damit, dass Asylverfahren für Bürger der vier Staaten fast immer mit einer Ablehnung enden. Dabei verweist sie auf die geringe Anerkennungsquote der betroffenen Staatsangehörigen: Im Jahr 2017 betrug sie lediglich 0,6% für Georgien, 2% für Algerien, 4,1% für Marokko und 2,7% für Tunesien.

Widerlegbare Vermutung für Fehlen einer Verfolgung

Bei sicheren Herkunftsstaaten wird vermutet, dass ein Antragsteller aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Diese Vermutung kann durch den Antragsteller im Rahmen seines Asylverfahrens widerlegt werden. Es findet weiterhin eine individuelle Prüfung statt: Sofern die vom Antragsteller angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründen, dass ihm politische Verfolgung droht, wird seinem Antrag entsprochen. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt.

Redaktion beck-aktuell, 24. September 2018.