Grundwasserschutz als mittelbares Ziel
Die Pflicht zur Stoffstrombilanzierung sei im kürzlich novellierten Düngegesetz eingeführt worden und werde durch die vorliegende Verordnung konkretisiert. Sie solle dazu beitragen, die landwirtschaftlichen Betriebe bei der Stoffstrombilanzierung und beim Nährstoffvergleich einheitlich beurteilen zu können. Mittelfristig diene sie auch dem Grundwasserschutz. Die EU hatte Deutschland wegen zu hoher Nitratbelastungen im Grundwasser verklagt. Wasserverbände beklagten seit langem steigende Kosten wegen zu hoher Nitratwerte und Überdüngung der Felder.
Gestuftes Verfahren
Die Verordnung gilt ab 01.01.2018 unter anderem für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar. Ab dem 01.01.2023 sollen die Vorgaben auf Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb ausgeweitet werden.
Wahlmöglichkeit bei der Bewertung
Auf Drängen des Bundesrates gilt für die Bewertung künftig ein Optionsmodell: Betriebe können die Bilanz auf Grundlage einer bundesweit einheitlichen Obergrenze von 175 Kilogramm Stickstoff pro Hektar bewerten oder mit einer individuell zu erstellenden Bilanz, die die konkreten betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt. Dadurch könnten Landwirte unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge berücksichtigen – so die Anwendung größerer Mengen an Kompost, um die Humusversorgung der Böden zu verbessern. Auch Biogasbetriebe und flächenlose Unternehmen wie zum Beispiel Geflügelhöfe seien in der Lage, eine Bewertung durchzuführen.