Registergestützte Erhebung
Wie schon der Zensus 2011 sei auch der Zensus 2021 als registergestützte Erhebung konzipiert, erläuterte der Bundesrat in der entsprechenden Mitteilung. Dabei würden in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt und nur dann ergänzende Erhebungen durchgeführt, wenn Verwaltungsdaten für bestimmte Merkmale nicht vorhanden oder aus statistischer Sicht nicht für die Auswertung geeignet seien. Neben Übermittlungen behördlicher Daten, insbesondere Melderegisterdaten und bestimmter Datensätze oberster Bundesbehörden, seien auch ergänzende primärstatistische Befragungen der Bevölkerung vorgesehen.
Änderungen im Vermittlungsverfahren
Der Bundesrat hatte im Juni 2019 das Gesetz in den Vermittlungsausschuss überwiesen, um es dort überarbeiten zu lassen. Am 06.11.2019 einigten sich die Vertreter von Bund und Ländern auf Änderungen am Gesetz. Diese betrafen vor allem die Kostenaufteilung und die Umsetzung des registergestützten Zensus in der Praxis.
Bundesbeteiligung an Kosten
So beteiligt sich der Bund mit insgesamt 300 Millionen Euro an den Kosten, die den Ländern für Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung entstehen. Der Bundesrat hatte ursprünglich eine Finanzzuweisung von 415 Millionen gefordert – der Bundestag in seinem Beschluss allerdings keine Regelung dazu getroffen.
Aufwandsentschädigung für Interviewer
Die so genannten Erhebungsbeauftragten erhalten nach dem Gesetz eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, die auf Sozialleistungen oder Renten nicht angerechnet wird. Dadurch sollen Behörden leichter Personen rekrutieren können, die Interviews oder Feststellungen zur Gebäudezählung vor Ort durchführen, so der Bundesrat.
Antworten per Brief auch portofrei möglich
Bürger, die ihre Auskünfte nicht online abgeben wollen, könnten die Erhebungsbögen auch per Brief zurücksenden – sie müssten dafür kein Porto zahlen. Dies solle zur Akzeptanz der Befragung in der Bevölkerung beitragen.
Zusammenarbeit der Behörden präzisiert
Weitere Änderungen betreffen die Zusammenarbeit der Behörden von Bund und Ländern bei Prüfung und Auswertung der gesammelten Daten. So werde das Statistische Bundesamt verpflichtet, den Landesämtern Daten in bestimmter Form zur Verfügung zu stellen. Ziel sei es, die statistischen Bedarfe der jeweiligen Ämter in deren Zuständigkeitsbereich zu decken, erläuterte der Bundesrat.