Bundesrat stimmt Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zu

Der Bundesrat hat am 02.06.2017 der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zugestimmt (BR-Drs. 430/17 (B), 431/17 (B)), die der Bundestag am 01.06.2017 verabschiedet hatte. Im Rahmen des neuen Finanzausgleichssystems stellt der Bund den Ländern ab 2020 jährlich 9,7 Milliarden Euro zur Verfügung. Im Gegenzug erhält er mehr Kompetenzen.

Abschaffung des bisherigen Länderfinanzausgleichs

Kern der Neuregelungen ist die Abschaffung des bislang geltenden Länderfinanzausgleichs. Stattdessen ist der Bund ab 2020 dafür verantwortlich, einheitliche Lebensverhältnisse in den Ländern sicherzustellen. Die Finanzkraft der Länder wird dann über Ab-und Zuschläge bei der Umsatzsteuerverteilung angeglichen, wobei die unterschiedliche Steuerkraft der Länder stärker berücksichtigt wird als bisher. Insgesamt stellt der Bund den Ländern ab 2020 jährlich 9,7 Milliarden Euro zur Verfügung. Dem Saarland und Bremen kann er zur besonderen Entlastung jährlich weitere 400 Millionen Euro als Sanierungshilfen gewähren.

Gründung einer Autobahngesellschaft

Im Gegenzug erhält der Bund mehr Kompetenzen. So wird die Auftragsverwaltung der Länder für die Autobahnen abgeschafft. Für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung der Bundesautobahnen ist künftig der Bund zuständig. Hierfür kann er eine Infrastrukturgesellschaft einrichten, die auf Beschluss des Bundestages allerdings im Eigentum des Bundes bleiben muss.

Direkte Investitionshilfen für Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen

Zudem ist vorgesehen, dass der Bund mit Zustimmung des Bundesrates oder durch Verwaltungsvereinbarung Grundzüge von Länderprogrammen regeln kann, wenn er Finanzhilfen gibt. Auch darf er künftig Investitionen finanzschwacher Kommunen in die kommunale Bildungsinfrastruktur mitfinanzieren. Damit wird das Kooperationsverbot deutlich gelockert und der Bund erhält erstmals direkte Durchgriffsrechte bei Finanzhilfen an die Kommunen. Gestärkt werden auch die Kompetenzen des Bundes bei der Steuerverwaltung und die Kontrollrechte des Bundesrechnungshofes.

Ausweitung des Unterhaltsvorschusses

Ebenfalls Teil des Gesetzespakets ist die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende auf alle minderjährigen Kinder. Bund und Länder hatten sich Ende Januar darauf geeinigt, diese Zahlungen über das zwölfte Lebensjahr des Kindes hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu gewähren.

Redaktion beck-aktuell, 2. Juni 2017.