Bundesrat stimmt neuen Corona-Verordnungen zu

Der Bundesrat hat am Freitag neue Corona-Regeln gebilligt. Die am Dienstag vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung können damit in Kraft treten. Vorgesehen ist unter anderem, dass Kontaktpersonen mit vollständigem Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung von der Quarantäne ausgenommen werden. Neuerungen gibt es zudem beim Genesenennachweis.

Einheitliche Ausnahmen für Immunisierte und Getestete

Die Bundesregierung kann nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung Gebrauch gemacht. Die Verordnungen ermöglichen den Ländern wiederum, selbst Ausnahmen vorzusehen. Aus ihnen geht auch hervor, wer als geimpft beziehungsweise genesen gilt.

Impfnachweis mit zusätzlichen Vorgaben

Nach der geänderten Fassung beider Verordnungen muss der Impfnachweis den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können nach Mitteilung des Bundesrats auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden. Ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen.

Genesenenstatus 14 Tage nach Nachweis der Infektion

Änderungen gibt es auch beim Genesenennachweis: Er soll im Einklang mit neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nach 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der bestätigten Infektion gelten, heißt es in der Mitteilung des Bundesrats. Die Geltungsdauer wird nach der Neuregelung im Zuge einer europäischen Vereinheitlichung geringfügig kürzer und statt sechs Monaten 180 Tage betragen.

Quarantäne für bestimmte Geimpfte und Genesene bei entsprechender RKI-Empfehlung

Bisher hatten die Länder nur eingeschränkte Möglichkeiten, auch für bestimmte Geimpfte und Genesene (beispielsweise für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) eine Quarantänepflicht festzulegen. Künftig sollen die Länder dies können, wenn das Robert-Koch-Institut eine solche allgemein empfohlen hat. Die Regelungen sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass vor allem die Quarantäne-Zeiten für Infizierte und Kontaktpersonen verkürzt werden beziehungsweise ganz wegfallen können, so der Bundesrat.

Weniger Einschränkungen mit Booster-Impfung

Bund und Länder haben insofern vereinbart, dass künftig Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung haben, von der Quarantäne ausgenommen werden. Außerdem enden Isolation oder Quarantäne nach zehn Tagen beziehungsweise mit negativem Testnachweis nach sieben Tagen. Für Schülerinnen und Schüler sowie Kitakinder kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind.

Redaktion beck-aktuell, 14. Januar 2022.