515 Euro Mindestvergütung für Azubis
Das gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Ausbildungen. Laut Gesetzesbeschluss beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18% im zweiten Jahr, um 35% im dritten und um 40% im vierten Ausbildungsjahr.
Neue Abschlussbezeichnungen
Außerdem ändern sich die Abschlussbezeichnungen der höheren Berufsbildung: Künftig sollen die beruflichen Fortbildungsstufen "Geprüfte Berufsspezialistin" bzw. "Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ heißen. Bezeichnungen wie Betriebswirtin, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau entfallen. Meisterinnen und Meister dürften sich zusätzlich "Bachelor Professional" nennen. Durch die englischen Bezeichnungen möchten Bundesregierung und Bundestag die internationale Anschlussfähigkeit sichern.
Möglichkeit der Teilzeitausbildung wird erweitert
Beabsichtigt sei auch, dass sich die Durchlässigkeit bei gestuften Ausbildungen verbessert. Zudem werde es leichter, Ausbildungen in Teilzeit zu absolvieren. Bisher sei dies nur für leistungsstarke Auszubildende zulässig, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Künftig solle dieser Weg insbesondere auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen stehen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit sei die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs. Weitere Verfahrenserleichterungen für die Auszubildenden dienen vor allem dem Abbau unnötiger Bürokratie.
Bundesrat möchte Freistellungsanspruch überprüfen
Der Bundestag habe die von der Bundesregierung initiierte Reform am 24.10.2019 mit wenigen Änderungen beschlossen. Gestärkt habe er dabei unter anderem den Freistellungsanspruch von Auszubildenden. So müssten sie beispielsweise nicht mehr am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung im Betrieb arbeiten gehen. Der Bundesrat hat sich in einer begleitenden Entschließung kritisch zu dieser Neuregelung geäußert. Er fürchtet, dass dadurch vor allem kleine und mittlere Unternehmen nicht unerheblich belastet werden. Die Bundesregierung bittet er deshalb, die Regelung zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren.
Für ein Nationales Bildungsregister
Ebenfalls an die Bundesregierung richtet sich der Appell, die Einführung eines nationalen Bildungsregisters zu prüfen. Hierdurch ließen sich nach Ansicht der Länder Ausbildungsverläufe innerhalb des Systems der dualen Bildung vollständig erfassen. Derzeit sei das nicht möglich. Hierin sehen die Länder einen erheblichen Mangel für die Planung und Ordnung der Berufsbildung.
Nächste und letzte Schritte
Die Entschließung gehe nun weiter an die Bundesregierung, berichtet die Länderkammer abschließend. Diese entscheide, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gebe es dafür nicht. Das Gesetz dagegen wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelungen treten zum 01.01.2020 in Kraft.