Der Bundesrat hat der Anhebung des Arbeitslosengeldes II am 16.12.2016 zugestimmt. In einer Entschließung wiederholt er allerdings Bedenken, die er bereits gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf geäußert hatte. So sehen die Länder eine Unterfinanzierung bei Gebrauchsgütern für den Haushalt. Auch die Leistungen für das Schulbedarfspaket müssten erhöht und der tatsächliche Bedarf an Sehhilfen sichergestellt werden. Zudem warnt der Bundesrat vor einer Schlechterstellung von Leistungsberechtigten, die ab 2020 eine andere Regelbedarfsstufe als bisher bekommen sollen.
Regelbedarfe steigen an
Von der Erhöhung der Hartz-IV-Regelsätze profitierten Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren am meisten, berichtet die Länderkammer. Sie erhielten künftig 21 Euro mehr und damit insgesamt 291 Euro. Jugendliche ab 14 Jahre sollen mit 311 Euro fünf Euro mehr als bislang bekommen. Der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene steige von 404 Euro auf 409 Euro pro Monat. Für zwei erwachsene Leistungsempfänger in einer Wohnung werde der Regelsatz um vier Euro auf 368 Euro pro Person und Monat angehoben.
Weitere Verbesserungen
Darüber hinaus enthalte das Gesetz Verbesserungen für Menschen mit Behinderung: Nicht erwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger sollen künftig 100% statt 80% der Grundsicherung erhalten und haben damit einen gesetzlichen Anspruch auf die Regelbedarfsstufe 1. Außerdem könnten sie ihre Kosten für Unterkunft und Heizung leichter geltend machen, wenn sie beispielsweise im Haushalt der Eltern leben. Menschen mit Behinderung in gemeinschaftlichen Wohnformen erhalten ab 2020 die Regelbedarfsstufe 2.
Die Anpassung der Regelsätze treten bereits zum 01.01.2017 in Kraft. Die Entschließung werde der Bundesregierung zugeleitet.
Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2016.
Zum Thema im Internet
Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Drs.-Nr.: 712/16 und zu 712/16), die Ausschussempfehlung (716/1/16) und die Beschlussdrucksache (712/16(B)) finden Sie als pdf-Dokumente auf den Seiten des Bundesrats.
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