Bundesrat stimmt Flut-Hilfsfonds und Änderungen am IfSG zu
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Nur wenige Tage nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat den Hilfsfonds für die Geschädigten der Flutkatastrophe gebilligt und dem Aufbauhilfegesetz 2021 zugestimmt. Die Regelung enthält ein Bündel von Maßnahmen, um die Folgen des verheerenden Juli-Hochwassers zu bewältigen. Angehängt sind auch Änderungen am Infektionsschutzgesetz mit aktualisierten Corona-Maßnahmen.

30 Milliarden Aufbauhilfe

Das Geld aus dem Hilfsfonds soll geschädigten Privathaushalten, Unternehmen und anderen Einrichtungen zukommen und der Wiederherstellung lokaler Infrastruktur dienen. An der Rückzahlung des Sondervermögens beteiligen sich die Länder, indem sie bis zum Jahr 2050 Anteile am Umsatzsteueraufkommen an den Bund abtreten. In den betroffenen Gebieten wird zudem die Insolvenzantragspflicht temporär für Unternehmen ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers beruht und begründete Aussicht auf Sanierung besteht. Änderungen beim Pfändungsschutz sollen Betroffenen mit Finanzengpässen Luft verschaffen. Um die Bevölkerung bei künftigen ähnlichen Ereignissen besser warnen zu können, werden Mobilfunkbetreiber zur Einrichtung eines sogenannten Cell-Broadcasting-Systems verpflichtet, das an alle in einer Funkzelle eingebuchten Mobiltelefone Warn-Mitteilungen verschicken kann.

Hospitalisierung als Corona-Maßstab

Der vom Bundesrat durchgewinkte Bundestagsbeschluss enthält zudem mehrere Änderungen am Infektionsschutzgesetz. Er verpflichtet Einreisende aus dem Ausland, künftig generell einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis vorzulegen. Die sogenannte Hospitalisierung, also die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern, gilt künftig als neuer, wesentlicher Maßstab für die Corona-Schutzvorkehrungen. Sie soll ergänzt werden um weitere Indikatoren, beispielsweise die nach Alter differenzierte Zahl der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Zahl der gegen Covid-19 geimpften Personen.

Manche Arbeitgeber dürfen Impf- oder Genesenenstatus abfragen

In bestimmten Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Pflegeheimen dürfen Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus befragen. Die Information solle dazu dienen, arbeitsorganisatorische Abläufe innerhalb des Unternehmens zu regeln, beispielsweise Dienstpläne zu organisieren, heißt es in der Mitteilung des Bundesrats. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 10.07.2021 und befristet bis 01.05.2022.

Entschließung zum Wiederaufbau

In einer begleitenden Entschließung wies der Bundesrat darauf hin, dass für einen schnellen Wiederaufbau weitere bundesgesetzliche Regelungen erforderlich sind. Es sei an der nächsten Bundesregierung, unter anderem schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Planung und Umsetzung von Ersatzbaugebieten in den betroffenen Gebieten erheblich vereinfacht und Verfahren verkürzt werden.

Verordnung zur Verteilung der Aufbauhilfen

Die ebenfalls am Freitag vom Bundesrat gebilligte Verordnung zur Verteilung der Hilfsgelder aus dem Aufbauhilfefonds zwischen den betroffenen Ländern konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und enthält Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Die Bundesregierung hatte den Verordnungsentwurf am 01.09.2021 beschlossen. Die Verteilung der Mittel erfolgt danach zunächst durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53%, auf Nordrhein-Westfalen 43,99% auf Bayern 1% und auf Sachsen 0,48% der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds. Wenn die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, folgt nach den Plänen von Bund und Ländern eine Vereinbarung mit einem angepassten Verteilungsschlüssel.

Möglichst umfassende Entschädigung

Betroffene erhalten nach der Regelung Entschädigungen in Höhe von bis zu 80% des Schadens. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100% des ermittelten Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen. Für begründete Härtefälle sind Einzelfallregelungen möglich, um bis zu 100% des Schadens auszugleichen. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.

Redaktion beck-aktuell, 10. September 2021.