Verankerung der Eingliederungshilfe im SGB IX
Die Reform sieht vor, dass die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst und im Behindertenrecht verankert wird. Die Leistungen sind nicht mehr an eine bestimmte Wohnform wie Heime oder Wohngruppen gebunden. Betroffene Personen und ihre Ehepartner dürfen künftig deutlich mehr vom eigenen Vermögen und Einkommen behalten. Derzeit beziehen rund 700.000 Menschen Eingliederungshilfe, wofür Länder und Kommunen pro Jahr rund 17 Milliarden Euro ausgeben. Die Reform führt nach Schätzungen der Bundesregierung zu zusätzlichen Ausgaben von rund 700 Millionen Euro im Jahr.
Erleichterungen für Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt
Menschen, die in Behindertenwerkstätten arbeiten, erhalten künftig mehr Geld. Zudem gibt es für Arbeitsgeber Lohnkostenzuschüsse von bis zu 75%, damit mehr Menschen mit Behinderung im normalen Arbeitsmarkt einen Job finden.
Zahlreiche Änderungen im Bundestag beschlossen
Der Bundestag verabschiedete den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 01.12.2016 mit zahlreichen Änderungen. Unter anderem stellte er klar, dass der Zugang zur bisherigen Eingliederungshilfe beispielsweise für Blinde, Hörgeschädigte und psychisch kranke Menschen nicht eingeschränkt wird. Künftig sind nun doch Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung weiter nebeneinander möglich. Die ursprünglich vorgesehene Vorgabe, Eingliederungshilfe nur dann zu gewähren, wenn ein Betroffener in mindestens fünf von neun Lebensbereichen eingeschränkt ist, tritt nun erst 2023 in Kraft. Weitere Änderungen betreffen die Bereiche Pflege und Bildung.
Bundesrat kritisiert Kostenlast für Länder und Kommunen
In dieser Fassung fand das Gesetz schließlich auch die Zustimmung der Länder. In einer begleitenden Entschließung warnen sie allerdings vor den Mehrkosten für Länder und Kommunen. Dies widerspreche der Zusage des Bundes, dass sie keine zusätzlichen Ausgaben zu erwarten hätten. Angesichts der Kostenbelastung sieht der Bundesrat die Ziele des Gesetzes erheblich gefährdet. Er fordert deshalb, die Einnahmen und Ausgaben für die zentralen Teilhabeleistungen in den Jahren 2017 bis 2021 zu evaluieren. Sollte sich hierbei eine Kostensteigerung bei den Ländern oder Kommunen abzeichnen, sei es Aufgabe des Bundes, diese zu übernehmen. Die erste Stufe des Bundesteilhabegesetzes soll bereits am 01.01.2017 in Kraft treten.