Unterhaltspflicht erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen
Sozialhilfeträger dürfen künftig auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen, wenn deren Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Umgekehrt gilt dies auch für Eltern von volljährigen pflegebedürftigen Kindern. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe wird damit eingeschränkt.
Einkommen nur ausnahmsweise offenzulegen
Das Gesetz enthält eine Vermutungsregel: Nur in Ausnahmefällen, in denen die Behörden ein Einkommen über der Schwelle vermutet, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen – dies soll Bürger und Verwaltung entlasten.
Unterstützung für Ältere, Entlastung für Jüngere
Wenn Pflegebedürftige die Kosten nicht selbst aufbringen können, werden bisher in der Regel ihre erwachsenen Angehörigen zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Um die jüngere Generation zu entlasten, hat der Bundestag die Einkommensgrenze eingeführt – so wie sie bereits jetzt für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt.
Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderungen
Profitieren werden nach Einschätzung des Bundesrates auch Menschen, deren Angehörige aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, zum Beispiel für Gebärdendolmetscher oder für den Umbau einer barrierefreien Wohnung. Das Gesetz enthält zudem weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderung: so erhalten sie intensivere Teilhabeberatung und ein Budget für Ausbildung, um leichter eine reguläre Berufsbildung antreten zu können.
Bundesrat will Kosten und Folgekosten realistisch dargelegt haben
In einer begleitenden Entschließung (BR-Drs. 550/19 (B)) fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Kosten und Folgekosten, die Ländern und Kommunen durch das Gesetz entstehen, auf einer realistischen Datengrundlage darzulegen. Eine Vertreterin der Bundesregierung hatte im Plenum bereits durch eine Protokollerklärung angekündigt, sich dazu mit den Ländern ins Benehmen zu setzen.