Der Handel mit illegalen Waren und Dienstleistungen im sogenannten Darknet über anonymisierende Netzwerke wie Tor soll unterbunden werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 19/9508) vor, der eine eigenständige Strafbarkeit für das Betreiben solcher internetbasierten Handelsplattformen einführt und unter anderem Anpassungen des materiellen Strafrechts vorsieht.
Einführung neuen Straftatbestandes
Der bisherige Zustand, heißt es in dem Entwurf, sei unbefriedigend, da er nicht sämtliche strafwürdigen Verhaltensweisen in angemessener Weise erfasse. Der Gesetzentwurf führt einen neuen Straftatbestand des Anbietens von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten ein. Ergänzt wird der Grundtatbestand durch eine Qualifikation im Fall gewerbsmäßiger Begehung. Lediglich diese Qualifikation solle Anknüpfungstat für die cyberspezifische, eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme der Überwachung der Telekommunikationsüberwachung sein, heißt es im Entwurf. Zur Klarstellung werde eine gesetzliche Regelung geschaffen, die es Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich ermögliche, von Postdienstleistern Auskünfte auch über noch nicht ein- sowie bereits ausgelieferte Sendungen zu verlangen. Der Entwurf geht auf eine Bitte der Justizminister der Länder zurück.
Redaktion beck-aktuell, 24. April 2019.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf des Bundesrats (BT-Drs. 19/9508) finden Sie auf den Internetseiten des Bundestags als pdf-Datei hinterlegt.
Aus der Datenbank beck-online
Fiebig, Verbrecherjagd im Darknet, DRiZ 2019, 50
Krause, Ermittlungen im Darknet - Mythos und Realität, NJW 2018, 678
Aus dem Nachrichtenarchiv
Bundesrat fordert härtere Strafen für das Anbieten illegaler Dienste im Darknet, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 18.03.2019, becklink 2012551