Jahressteuergesetz 2024 und Freistellung des Existenzminimums passieren Bundesrat

Mit dem Jahressteuergesetz, dem nun der Bundesrat zugestimmt hat, passt der Gesetzgeber regelmäßig steuerrechtliche Bestimmungen an. Zustimmung fand auch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024.

Das Jahressteuergesetz 2024 tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft, zahlreiche Einzelregelungen allerdings zu anderen Daten.

Das Jahressteuergesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur teilweise zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. So sieht es eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen mit maximal zulässiger Bruttoleistung von 30 kW vor. Bei Stromspeichern werden die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie dies bei Wind- und Solaranlagen bereits der Falls ist.

Des weiteren werden künftig die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten nicht mehr zu zwei Dritteln, sondern zu 80% berücksichtigt, der Jahreshöchstbetrag wird von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht. Ferner kann die Beantragung von Kindergeld künftig auch elektronisch erfolgen.

Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen - wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist - den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.

Bewilligungsbehörden dürfen zudem künftig Informationen über zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln erlangte Zahlungen auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn sie diese Informationen von Finanzbehörden erhalten haben.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums wird der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben. Dadurch soll auch weiterhin sichergestellt werden, dass das Existenzminimum steuerbefreit bleibt. Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Redaktion beck-aktuell, gk, 22. November 2024.