Bun­des­rat hält EU-Pläne für at­trak­ti­ve­re pri­va­te Al­ters­vor­sor­ge für ver­bes­se­rungs­be­dürf­tig

Der Bun­des­rat hat sich am 03.11.2017 aus­führ­lich mit einem EU-Vor­schlag für ein eu­ro­pa­wei­tes Al­ters­vor­sor­ge­pro­dukt (Pan Eu­rope­an Pen­si­on Pro­dukt – PEPP, BR-Drs. 588/17) aus­ein­an­der­ge­setzt. Brüs­sel möch­te die pri­va­te Al­ters­vor­sor­ge at­trak­ti­ver ma­chen und gleich­zei­tig den Ka­pi­tal­markt in die­sem Be­reich an­kur­beln. In sei­ner Stel­lung­nah­me (BR-Drs. 588/17 (B)) be­grü­ßt der Bun­des­rat zwar grund­sätz­lich das Ziel der EU-Ver­ord­nung, zur kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung und prak­ti­schen Um­set­zung äu­ßert er je­doch zahl­rei­che Be­den­ken. Dies be­trifft ins­be­son­de­re Fra­gen zur An­wen­dung des na­tio­na­len Ver­trags­rechts, zur Klä­rung von Strei­tig­kei­ten und zur Auf­sicht. In über 30 An­mer­kun­gen zei­gen die Län­der Ver­bes­se­rungs­be­darf auf.

Bun­des­rat warnt vor Ge­fah­ren für Ver­brau­cher

So war­nen die Län­der vor der Ge­fahr, dass Ver­brau­cher einem PEPP un­ge­prüft ver­trau­en, weil sie es für ein ge­norm­tes Stan­dard­pro­dukt hal­ten. Die ver­schie­de­nen Pro­duk­te seien aber zwangs­läu­fig nicht für alle Be­trof­fe­nen mit ihren un­ter­schied­li­chen Le­bens­ent­wür­fen und -si­tua­tio­nen ge­eig­net. Der Bun­des­rat be­män­gelt, dass viele wich­ti­ge ver­brau­cher­po­li­ti­sche As­pek­te in der Ver­ord­nung nicht aus­rei­chend ge­re­gelt sind. Die Bun­des­re­gie­rung solle diese im EU-Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren auf­grei­fen.

Aus­rei­chen­de In­sol­venz­si­che­rung ge­for­dert

Er­for­der­lich sei ein Min­dest­maß an Vor­ga­ben zur ver­trags­recht­li­chen Ge­stal­tung sowie eine aus­rei­chen­de In­sol­venz­si­che­rung. Wich­ti­ges Merk­mal für ein för­der­fä­hi­ges pri­va­tes Vor­sor­ge­pro­dukt sei eine le­bens­lan­ge Aus­zah­lung der Leis­tung, be­to­nen die Län­der. Bei an­de­ren Mo­da­li­tä­ten – zum Bei­spiel einer ein­ma­li­gen Aus­zah­lung – be­stehe die Ge­fahr, dass Spa­rer das Ka­pi­tal vor­zei­tig auf­brau­chen. Au­ßer­dem for­dert der Bun­des­rat, dass zu­min­dest der Er­halt der ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge und der staat­li­chen För­de­rung ga­ran­tiert wird – auch bei einem Wech­sel des An­bie­ters. Eine der Ries­ter-För­de­rung ver­gleich­ba­re För­de­rung der PEPP-Pro­duk­te lehnt er ab.

Stel­lung­nah­me geht nun an Bun­des­re­gie­rung

Die Stel­lung­nah­me des Bun­des­ra­tes wird nun der Bun­des­re­gie­rung zu­ge­lei­tet, damit diese sie bei den wei­te­ren Be­ra­tun­gen auf EU-Ebene be­rück­sich­ti­gen kann.

Ziel: Trans­pa­ren­te und ver­brau­cher­freund­li­che Vor­sor­ge­pro­duk­te

Die PEPPs sol­len eine Er­gän­zung zu den na­tio­na­len An­ge­bo­ten dar­stel­len, diese je­doch nicht er­set­zen. Ziel ist es, ein mög­lichst ein­fa­ches, trans­pa­ren­tes, ver­brau­cher­freund­li­ches und kos­ten­güns­ti­ges Vor­sor­ge­pro­dukt zu schaf­fen, das Ver­brau­cher bei Umzug in ein an­de­res eu­ro­päi­sches Land pro­blem­los mit­neh­men kön­nen. Ver­si­che­rer kön­nen bis zu fünf An­la­ge­op­tio­nen an­bie­ten – dar­un­ter eine Va­ri­an­te, die ge­währ­leis­tet, dass zu­min­dest das ein­ge­setz­te Ka­pi­tal wie­der aus­be­zahlt wird. Die Aus­zah­lungs­for­men wie Ren­ten oder pau­scha­le Ka­pi­tal­be­trä­ge sind ver­trag­lich frei fest­leg­bar. Kun­den haben das Recht, alle fünf Jahre zu ge­de­ckel­ten Kos­ten den An­bie­ter zu wech­seln. Zu­stän­dig für die Zu­las­sung ist die Eu­ro­päi­sche Auf­sichts­be­hör­de für Ver­si­che­rungs­we­sen und die be­trieb­li­che Al­ters­vor­sor­ge.

Redaktion beck-aktuell, 6. November 2017.

Mehr zum Thema