Bundesrat warnt vor Gefahren für Verbraucher
So warnen die Länder vor der Gefahr, dass Verbraucher einem PEPP ungeprüft vertrauen, weil sie es für ein genormtes Standardprodukt halten. Die verschiedenen Produkte seien aber zwangsläufig nicht für alle Betroffenen mit ihren unterschiedlichen Lebensentwürfen und -situationen geeignet. Der Bundesrat bemängelt, dass viele wichtige verbraucherpolitische Aspekte in der Verordnung nicht ausreichend geregelt sind. Die Bundesregierung solle diese im EU-Gesetzgebungsverfahren aufgreifen.
Ausreichende Insolvenzsicherung gefordert
Erforderlich sei ein Mindestmaß an Vorgaben zur vertragsrechtlichen Gestaltung sowie eine ausreichende Insolvenzsicherung. Wichtiges Merkmal für ein förderfähiges privates Vorsorgeprodukt sei eine lebenslange Auszahlung der Leistung, betonen die Länder. Bei anderen Modalitäten – zum Beispiel einer einmaligen Auszahlung – bestehe die Gefahr, dass Sparer das Kapital vorzeitig aufbrauchen. Außerdem fordert der Bundesrat, dass zumindest der Erhalt der eingezahlten Beiträge und der staatlichen Förderung garantiert wird – auch bei einem Wechsel des Anbieters. Eine der Riester-Förderung vergleichbare Förderung der PEPP-Produkte lehnt er ab.
Stellungnahme geht nun an Bundesregierung
Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet, damit diese sie bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene berücksichtigen kann.
Ziel: Transparente und verbraucherfreundliche Vorsorgeprodukte
Die PEPPs sollen eine Ergänzung zu den nationalen Angeboten darstellen, diese jedoch nicht ersetzen. Ziel ist es, ein möglichst einfaches, transparentes, verbraucherfreundliches und kostengünstiges Vorsorgeprodukt zu schaffen, das Verbraucher bei Umzug in ein anderes europäisches Land problemlos mitnehmen können. Versicherer können bis zu fünf Anlageoptionen anbieten – darunter eine Variante, die gewährleistet, dass zumindest das eingesetzte Kapital wieder ausbezahlt wird. Die Auszahlungsformen wie Renten oder pauschale Kapitalbeträge sind vertraglich frei festlegbar. Kunden haben das Recht, alle fünf Jahre zu gedeckelten Kosten den Anbieter zu wechseln. Zuständig für die Zulassung ist die Europäische Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge.