Verzicht auf Absenkung der Geschwindigkeitsbegrenzung möglich
Voraussetzung ist, dass die betreffenden Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder in ihrem Nahbereich die klassischen Begleiterscheinungen wie Bring- und Abholverkehr, verstärkte Parkplatzsuche oder häufige Fahrbahnüberquerungen durch Fußgänger entstehen. Nach der Verwaltungsvorschrift der Regierung, der der Bundesrat mit einigen Änderungen zugestimmt hat, können die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall auf die Absenkung der Geschwindigkeitsbegrenzung vor den sozialen Einrichtungen verzichten, wenn zum Beispiel negative Auswirkungen auf den Öffentlichen Personennahverkehr zu befürchten sind oder eine Verkehrsverlagerung auf Wohnnebenstraßen droht.
Zahlreiche weitere Anpassungen im Verkehrsrecht
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält zahlreiche weitere Anpassungen im Verkehrsrecht, die zum Teil auf Wünsche der Länder aus früheren Bundesratsinitiativen zurückgehen. So muss künftig die Polizei nicht mehr alle Großraum- und Schwertransporte begleiten, sondern nur noch spezielle Transporte, bei denen besondere polizeiliche Weisungen zur Verkehrssicherheit erforderlich sind. Dies soll die Polizei entlasten, deren Personal in der Vergangenheit häufig durch lange Transportbegleitungen gebunden war. Zum Schutz sanierungsbedürftiger Infrastruktur, vor allem maroder Autobahnbrücken wie der Rheinbrücke Leverkusen, sollen Durchfahrverbote für schwere Lkw besser durchsetzbar sein. Die Verwaltungsvorschrift stellt zudem klar, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gilt. Gänzlich neu gefasst wird der Katalog der Verkehrszeichen.
Verwaltungsvorschrift kann bei Umsetzung der Vorschläge der Länder in Kraft gesetzt werden
Die Änderungswünsche der Länder, die vor allem dem Bürokratieabbau dienen, werden nun der Bundesregierung zugeleitet. Sofern sie sie umsetzt, kann sie die Verwaltungsvorschrift in Kraft setzen. Sie soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.