Bei Wohnungseinbrüchen greifen in Zukunft härtere Strafen. Am 07.07.2017 passierte dazu eine Gesetzesverschärfung den Bundesrat. Demnach soll für den Einbruch in eine "dauerhaft genutzte Privatwohnung" künftig eine Mindeststrafe von einem Jahr gelten. Bislang sind hier Strafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen - und in "minderschweren Fällen" drei Monate bis fünf Jahre. Künftig soll der Strafrahmen bis zu zehn Jahren reichen. Minderschwere Fälle soll es hier gar nicht mehr geben.
Vorratsdatenspeicherung nutzbar
Wohnungseinbrüche sollen außerdem mit auf die Liste jener Delikte kommen, bei denen Ermittler die umstrittene Vorratsdatenspeicherung nutzen dürfen - bei denen sie also unter bestimmten Bedingungen auf Daten zurückgreifen dürfen, die Telekommunikationsanbieter für bis zu zehn Wochen speichern müssen. Bislang ist dies nur bei einer Reihe von Straftaten wie bei der Bildung terroristischer Gruppen, Mord oder sexuellem Missbrauch vorgesehen.
Speicherpflicht momentan ausgesetzt
Allerdings ist unklar, wie es mit der Vorratsdatenspeicherung weitergeht. Eigentlich wären Telekommunikationsanbieter ab dem 01.06.2017 verpflichtet gewesen, diese Daten zu speichern. Wegen offener Gerichtsverfahren dazu hatte die Bundesnetzagentur die Speicherpflicht aber vorläufig ausgesetzt.
Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2017 (dpa).
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung in Bezug auf Wohnungseinbruchdiebstahl finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums als pdf-Datei hinterlegt.
Aus der Datenbank beck-online
Harbarth/Mihalic Wohnungseinbruch schärfer bestrafen?, DRiZ 2017, 196
Esposito, Strafschärfung für Wohnungseinbruchsdiebstähle?, ZRP 2017, 30
Busch, Strafschärfung für Wohnungseinbruchsdiebstähle?, ZRP 2017, 30
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