Auskunftsanspruch für Beschäftigte
Werden sie nicht nach Tarif bezahlt, sollen Beschäftigte anhand des Anspruchs die Kriterien zur Festlegung ihres Lohnes, die Kriterien einer vergleichbaren Tätigkeit und die Entlohnung der vergleichbaren Tätigkeit erfragen können. Tarifgebundene Betriebe müssten nur den relevanten Tarifvertrag nennen.
Höhere Löhne leichter einklagen
In tarifgebundenen Unternehmen solle der Auskunftsanspruch über die Betriebsräte wahrgenommen werden, berichtet der Bundesrat. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag könnten sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden. Der Auskunftsanspruch solle die Durchsetzung des Anspruches auf gleichen Lohn erleichtern. Darüber hinaus fordere der Gesetzentwurf private Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten auf, die Löhne auf Entgeltgleichheit regelmäßig zu überprüfen. Zugleich würden die Unternehmen verpflichtet, in ihren Lageberichten über den Stand der Gleichstellung zu informieren.
Weiteres Verfahren
Der Gesetzentwurf wird nun an den Bundestag weitergeleitet. Wann er das Vorhaben berät, steht derzeit noch nicht fest. Spätestens drei Wochen nach der Verabschiedung des Gesetzes befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend mit dem Bundestagsbeschluss.