Stärkung der Transplantationsbeauftragten
Transplantationsbeauftragte sollen künftig von ihren sonstigen Aufgaben anteilig freigestellt werden können. Die betroffenen Kliniken bekommen eine vollständige finanzielle Erstattung für den Ausfall. Außerdem erhalten die Transplantationsbeauftragten Zugang zu den Intensivstationen und allen erforderlichen Informationen zur Auswertung des Spenderpotenzials. Sie sind hinzuzuziehen, wenn Patientinnen und Patienten nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen.
Angemessene Vergütung für Kliniken
Die Kliniken haben Anspruch auf pauschale Abgeltung der jeweiligen Leistungen, die sie zur Organentnahme sowie deren Vorbereitung und intensivmedizinischer Versorgung erbracht haben - zusätzlich zu einer Grundpauschale. Darüber hinaus bekommen sie einen Ausgleichszuschlag dafür, dass bei der Organspende ihre Infrastruktur in besonderem Maß in Anspruch genommen wird.
Rufbereitschaftsdienst wird eingerichtet
Damit die Kliniken jederzeit handlungsfähig sind, wird ein neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet. Er soll gewährleisten, dass regional und flächendeckend qualifizierte Ärzte für die Feststellung des sogenannten Hirntodes zur Verfügung stehen.
Bessere Angehörigenbetreuung
Das Gesetz nimmt auch die Angehörigen von Spendern in den Blick: Sie können künftig mit den Organempfängern mithilfe einer geregelten Betreuung über anonymisierte Schreiben kommunizieren.
Verkündung und Inkrafttreten
Sobald der Bundespräsident das Vorhaben unterzeichnet hat, kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am ersten Tag des Folgemonats in Kraft treten.