Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung von Verurteilten innerhalb der Strafvollstreckung soll künftig umfangreicher Videokonferenztechnik genutzt werden. Dies fordert der Bundesrat, der dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Konkret geht es ihm um den Einsatz von Videokonferenztechnik bei mündlichen Anhörungen vor gerichtlichen Entscheidungen über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung. Die Bundesregierung äußerte Bedenken.
Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Justizvollzugsbeamten
In der gerichtlichen Praxis habe sich der Einsatz von Videokonferenztechnik bisher nur zum Teil durchgesetzt, heißt es in der Vorlage. Die Vorteile der verstärkten Nutzung von Videokonferenztechnik im gerichtlichen Verfahren sehen die Länder in einer Verfahrensbeschleunigung, einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, der Entlastung der Justizvollzugsbeamten und dem Wegfall des mit dem Transport von Inhaftierten verbunden Sicherheitsrisikos.
Bundesregierung mit konkretem Vorschlag nicht einverstanden
Die Bundesregierung erklärt in ihrer dem Entwurf als Anlage beigefügten Stellungnahme, sie stimme dem konkreten Regelungsvorschlag des Bundesrates nicht zu. Der Entwurf unterscheide weder nach dem Gewicht der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung noch gewährleiste er einen Rahmen für die Durchführung mündlicher Anhörungen mittels Videokonferenztechnik, der ihrer rechtsstaatlichen Funktion gerecht wird. Die Bundesregierung werde daher prüfen, ob und gegebenenfalls wie sie das Anliegen des Bundesrates kurzfristig in einem eigenen Gesetzentwurf aufgreifen kann.
Redaktion beck-aktuell, 17. August 2020.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf des Bundesrates finden Sie als pdf-Datei auf den Seiten der Länderkammer.
Aus der Datenbank beck-online
Esser, Videoanhörungen im Verfahren der Strafrestaussetzung, NStZ 2003, 464