InsO: Bundesrat will Klarstellung zu Bekanntmachung des Beschlusses über Vergütung des Insolvenzverwalters

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (InsO) vorgelegt (BT-Drs. 19/18736). Durch eine Neufassung des § 64 Abs. 2 InsO soll klargestellt werden, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten. Dies schaffe umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen, heißt es in der Vorlage. In § 64 Abs. 2 InsO geht es um den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festsetzt.

Erlass des Beschlusses und dessen Inhalt bekannt zu geben

Zur Begründung heißt es in der Vorlage unter anderem, in Abweichung von der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes werde die Bekanntmachung in verschiedenen Ländern von einigen Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen, dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird. Eine solche Bekanntmachung sei indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam. In diesen Fällen ergäben sich daher Haftungsrisiken sowohl für die Insolvenzverwalter als auch für die jeweiligen Länder.

Redaktion beck-aktuell, 23. April 2020.