Letzte Anpassung 2009
Wie der Bundesrat schreibt, werden Haftentschädigungen gezahlt, wenn eine Freiheitsentziehung zu Unrecht erfolgt ist. Anspruch darauf haben zum Beispiel Untersuchungsgefangene, deren Verfahren eingestellt wird oder die freigesprochen werden. Auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung können Betroffene Haftentschädigung bekommen, wenn ein Wiederaufnahmeverfahren mit Freispruch oder Aufhebung der Strafe endet. Die letzte Anpassung der Entschädigung für den immateriellen Schaden der Freiheitsentziehung erfolgte 2009. Daher ist aus Sicht des Bundesrates eine Erhöhung dringend geboten.
Langjährige Forderung der Justizressorts
Bereits im November 2017 hatte sich die Justizministerkonferenz für eine deutliche Erhöhung der Entschädigung ausgesprochen, ohne jedoch konkrete Zahlen zu nennen. Der Bundesrat schlägt dem Bundestag nun eine Erhöhung auf 75 Euro pro Hafttag vor.