Bun­des­rat for­dert in Droh­nen­ver­ord­nung Aus­nah­me für Mo­dell­flug­zeu­ge

Der Bun­des­rat hat seine Zu­stim­mung zur Droh­nen­ver­ord­nung der Bun­des­re­gie­rung (BR-Drs. 39/17) am 10.03.2017 von ei­ni­gen Än­de­run­gen ab­hän­gig ge­macht. So soll die Bun­des­re­gie­rung unter an­de­rem die vor­ge­se­he­ne Flug­hö­hen­be­schrän­kung von 100 Me­tern re­la­ti­vie­ren. An­sons­ten liefe die Re­ge­lung auf ein Qua­si­ver­bot für be­stimm­te Mo­dell­flug­spar­ten hin­aus. Um Kol­li­sio­nen mit Ret­tungs­hub­schrau­bern zu ver­hin­dern, for­dert er, Droh­nen­flü­ge auch in der Nähe von Kran­ken­häu­sern zu ver­bie­ten.

Bun­des­rat for­dert re­gel­mä­ßi­ge Eva­lu­ie­rung der Ver­ord­nung

Au­ßer­dem fass­ten die Län­der eine Ent­schlie­ßung, in der sie die Eva­lu­ie­rung der Ver­ord­nung alle zwei Jahre an­re­gen. Beim Ein­satz der Droh­nen­tech­no­lo­gie gebe es noch viele un­ge­lös­te Her­aus­for­de­run­gen und of­fe­ne Fra­gen. Zur Aus­schöp­fung der wei­te­ren Po­ten­tia­le soll die Bun­des­re­gie­rung wirt­schafts­na­he For­schung ge­zielt för­dern und so bei der Um­set­zung von In­no­va­tio­nen hel­fen. Wei­ter for­dert der Bun­des­rat die Bund­e­re­gie­rung auf, klar­zu­stel­len, dass das Be­triebs­ver­bot für Droh­nen in Na­tur­schutz­ge­bie­ten auch dann gilt, wenn es keine ent­spre­chen­de lan­des­recht­li­che Re­ge­lung gibt.

Ver­ord­nung soll Un­fall­ge­fahr ein­däm­men

Mit dem Ver­ord­nungs­ent­wurf möch­te die Bun­des­re­gie­rung der ge­stei­ger­ten Ge­fahr von Un­fäl­len be­geg­nen, die sich durch die wach­sen­de Zahl an Droh­nen stellt. Der Ent­wurf ent­hält des­halb Re­geln für die Nut­zung von Droh­nen und Mo­dell­flug­zeu­gen. Da­nach sind sämt­li­che Flug­ob­jek­te die­ser Art ab 250 Gramm zu kenn­zeich­nen: Eine Pla­ket­te muss den Namen und die Adres­se des Hal­ters aus­wei­sen. Au­ßer­halb von Mo­dell­flug­plät­zen gel­ten dar­über hin­aus wei­te­re Vor­schrif­ten. Be­sit­zer von mehr als zwei Ki­lo­gramm schwe­ren Droh­nen müs­sen be­son­de­re Kennt­nis­se nach­wei­sen, ent­we­der über eine Prü­fung bei einer staat­lich an­er­kann­ten Stel­le oder über die Ein­wei­sung durch einen Luft­sport­ver­band. Grö­ße­re Droh­nen mit einem Ge­wicht von über fünf Ki­lo­gramm be­nö­ti­gen zu­sätz­lich eine spe­zi­el­le Auf­stiegs­er­laub­nis der je­wei­li­gen Lan­des­luft­fahrt­be­hör­de. Eine klare Auf­la­ge gibt es auch bei der Flug­hö­he. Alles was über 100 Meter fliegt, ist ver­bo­ten, es sei denn, es liegt eine be­hörd­li­che Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung vor.

Un­ter­schei­dung zwi­schen pri­va­ten und ge­werb­li­chen Droh­nen

Zudem dür­fen Droh­nen nur in Sicht­wei­te des Pi­lo­ten flie­gen. Be­mann­te Flug­zeu­ge haben grund­sätz­lich Vor­fahrt. Un­ter­sagt sind Flüge über be­son­ders sen­si­blen Ge­bie­ten – etwa im An- und Ab­flug­be­reich von Flug­hä­fen oder an Ein­satz­or­ten der Po­li­zei. Auch der Über­flug von Wohn­ge­bie­ten wird ver­bo­ten. Für ge­werb­li­che Nut­zer wird der Ein­satz von Droh­nen da­ge­gen ein­fa­cher. So soll das ak­tu­ell be­stehen­de Be­triebs­ver­bot "au­ßer­halb der Sicht­wei­te" auf­ge­ho­ben wer­den. Un­be­mann­te Flug­sys­te­me könn­ten dann auch län­ge­re Rou­ten voll­au­to­ma­ti­siert flie­gen. Au­ßer­dem soll das Er­for­der­nis ent­fal­len, ein­zel­ne ge­werb­li­che Flüge von über fünf Ki­lo­gramm schwe­ren Droh­nen im Vor­feld zu ge­neh­mi­gen.

Bun­des­re­gie­rung soll nun Än­de­run­gen ein­ar­bei­ten

Die Ver­ord­nung wird nun der Bun­des­re­gie­rung zu­ge­lei­tet, damit diese die Än­de­run­gen ein­ar­bei­ten und die Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt be­trei­ben kann. Die Ver­ord­nung soll grö­ß­ten­teils am Tag nach der Ver­kün­dung in Kraft tre­ten. Für die Kenn­zeich­nungs­pflicht ist das In­kraft­tre­ten in circa sechs Mo­na­ten nach der Ver­kün­dung vor­ge­se­hen.

Redaktion beck-aktuell, 13. März 2017.

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