Bundesrat fordert Änderungen am Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie

Der Bundesrat fordert verschiedene Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 182/17) zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie 2015/849/EU. So sollte das geplante Transparenzregister von Anfang an öffentlich sein, heißt es in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 182/17 (B)) vom 31.03.2017. Nur so könnten Geldwäsche und Terrorismus effektiv bekämpft werden. Die vorgesehene Staffelung des Zugangs lehnt der Bundesrat ab.

Gesetzentwurf: Online-Register gegen Geldwäsche gelant

Die Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinie soll eine effektivere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermöglichen. Mit dem elektronischen Transparenzregister will die Bundesregierung insbesondere Briefkastenfirmen das Geschäft erschweren. Es enthält die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen, also vor allem die tatsächlichen Eigentümer. Einsicht in das Register haben nach dem Gesetzentwurf in erster Linie Behörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Bei berechtigtem Interesse erhalten auch Nichtregierungsorganisationen und Journalisten Zugang. Das Register ist von allen 28 EU-Staaten einzurichten. Diese sollen künftig miteinander vernetzt werden.

Zentralstelle wird bei der Generalzolldirektion eingerichtet

Der Entwurf sieht weiter vor, dass die Zentralstelle bei der Generalzolldirektion eingerichtet wird. Die Zentralstelle soll künftig stärker eine Filterfunktion erfüllen. Sie soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten.

Schärfere Auflagen für Glückspielanbieter vorgesehen

Außerdem sieht der Gesetzentwurf schärfere Auflagen für Güterhändler und Glückspielanbieter sowie schärfere Sanktionen gegen Geldwäsche vor. Darüber hinaus verpflichtet er Güterhändler, die strengen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten bereits dann zu erfüllen, wenn sie Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen. Die Regelung soll ebenfalls zur Eindämmung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen, die vor allem über Barzahlungen funktionieren. Neu ist auch, dass über Spielbanken und Online-Glückspieler hinaus sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen geldwäscherechtlich verpflichtet werden.

Bundesrat moniert mangelnde strafrechtliche Expertise der Generalzolldirektion

Für bedenklich halten es die Länder, dass die Generalzolldirektion als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen künftig dafür zuständig sein soll, über das Weiterleiten geldwäscherelevanter Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden zu entscheiden. Die Zolldirektion habe keine strafrechtliche Expertise und könne deshalb auch keine strafrechtliche Vorbewertung treffen. In diesem Zusammenhang fordern die Länder eine Stärkung ihrer Verfassungsschutzbehörden, indem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sie in die Datenübermittlung mit einbezieht und sie das Recht erhalten, dort Daten abrufen zu können.

Bundesrat gegen Ausnahmen bei Glücksspiel und Pferdewetten

Darüber hinaus ist der Bundesrat der Ansicht, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausnahme für die Aufsteller von Geldspielautomaten zu streichen ist. Gerade bei diesem Glücksspielsegment sei von einem erhöhten Geldwäscherisiko auszugehen. Außerdem müssten Sport- und Pferdewetten gleich behandelt und deshalb auch der Bereich der Pferdewetten nach dem Geldwäscherecht verpflichtet werden.

Redaktion beck-aktuell, 3. April 2017.

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