Bundesrat: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten muss klarer geregelt werden

Der Bundesrat fordert Nachbesserungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (BR-Drs. 175/18). In seiner Stellungnahme vom 08.06.2018 fordert er insbesondere klarzustellen, ob die zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis notwendigen humanitären Gründe voll oder nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Gleiches gelte für die Aspekte Kindeswohl und Integration.

Länder am Kriterien-Ranking beteiligen

Zudem sei unklar, in welchem Verhältnis diese Belange zu den humanitären Gründen stehen. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien müsse in Abstimmung mit den Ländern durch ein Ranking transparent entschieden werden. Außerdem fordert der Bundesrat eine Regelung zur Evaluierung des Vorhabens.

Regierungsentwurf: Kontingent von 1.000 Flüchtlingen pro Monat

Wie der Bundesrat erläutert, begrenzt der Regierungsentwurf zum Familiennachzug den derzeit noch ausgesetzten Zuzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten auf monatlich 1.000 Flüchtlinge im Monat. Die Neuregelung soll zum 01.08.2018 in Kraft treten.

Humanitäre Gründe ausschlaggebend

Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug sieht der Entwurf nicht vor. Die Behörden sollen nach humanitären Gründen entscheiden, wer eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Darunter fallen die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland. Darüber hinaus sind auch Integrationsaspekte zu berücksichtigen.

Ausnahmen vom Ausschluss für Gefährder

Zu Personen, die als Gefährder gelten, gewährt die geplante Neuregelung keinen Familiennachzug. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Nachzug zu Menschen, die zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen, einen verbotenen Verein leiten oder sich zur Verfolgung politischer und religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen. Distanzieren sich diese Personen jedoch glaubhaft von ihrem sicherheitsgefährdenden Handeln, sollen Ausnahmen zulässig sein.

Kontingent zeitweise übertragbar

Wird das Kontingent der 1.000 Personen in der Anfangsphase nicht ausgeschöpft, kann es während der ersten fünf Monate von einem auf den folgenden Monat übertragen werden. Diese Regelung soll möglichen Anlaufschwierigkeiten entgegenwirken.

Redaktion beck-aktuell, 8. Juni 2018.

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