Länder verlangen Ausnahme für öffentlich-rechtlichen Rundfunk
In einer begleitenden Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, die Macht und Missbrauchsmöglichkeiten der marktbeherrschenden Lebensmitteleinzelhändler einzudämmen. Die Machtkonzentration im Lebensmitteleinzelhandel habe erheblichen Einfluss auf die Einkaufspreise. Leidtragende seien kleine und mittlere Unternehmen sowie die Verbraucher. Außerdem bitten die Länder die Bundesregierung, dafür zu sorgen, dass Kooperationen der Rundfunkanstalten keine kartellrechtlichen Hindernisse im Wege stehen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterliege den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Er brauche deshalb größtmögliche Planungssicherheit, die ihm die GWB-Novelle in nicht ausreichendem Maße biete. Die Länder hatten schon in ihrer Stellungnahme zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf gefordert, Kooperationen der Rundfunkanstalten entsprechend der Regelung für die Presse vom Kartellverbot auszunehmen.
Startups unterliegen nun Kontrolle der Kartellbehörden
Die Novelle des Wettbewerbsrechts weitet die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts auf sogenannte Startups aus: Damit unterliegen sie künftig der Kontrolle der Kartellbehörden. Auch die Geschäftsideen junger, innovativer Unternehmen könnten hohes Marktpotential und große wirtschaftliche Bedeutung für den Erwerber haben, heißt es zur Begründung im Gesetz.
Ausnahmen für Presseverlage
Darüber hinaus erleichtert das neue Kartellgesetz Kooperationen von Presseverlagen im verlagswirtschaftlichen Bereich, indem es sie vom Kartellverbot ausnimmt. Presseverlage sollen so besser im Wettbewerb mit anderen Medien bestehen können.
Mehr Rechte für Kartellgeschädigte
Verbesserungen sind auch für Schadenersatzklagen von Verbrauchern und Unternehmen vorgesehen. Sie können Schäden durch Kartellrechtsverstöße künftig leichter gerichtlich durchsetzen. Dafür sorgen ein erleichterter Zugang zu Beweismitteln für Geschädigte und verlängerte Verjährungsfristen. Zudem stellt das Gesetz sicher, dass Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen nicht nur gegen die handelnde Tochtergesellschaft, sondern auch gegen die lenkende Konzernmutter verhängt werden können. Kartellbeteiligte sollen sich nicht mehr durch Umstrukturierung ihrer Haftung entziehen können.
Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Redaktion beck-aktuell, 31. März 2017.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzesbeschluss des Bundestages (BR-Drs. 207/17) finden Sie als pdf-Datei auf den Seiten des Bundesrates.
Aus der Datenbank beck-online
Pohlamm/Wismann, Digitalisierung und Kartellrecht – Der Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle, NZKart 2016, 555
Aus dem Nachrichtenarchiv
Anpassungen des Kartellrechts an Digitalisierung beschlossen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom
09.03.2017,
becklink 2006003