Bis längstens Ende 2025
Das Gesetz ermöglicht den Ländern, Wohnungsmieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt weiterhin zu begrenzen: Auf maximal 10% über dem Vergleichsindex bei Vertragsabschluss. Die entsprechenden Rechtsverordnungen gelten längstens fünf Jahre. Spätestens Ende 2025 treten sie außer Kraft.
Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete
Anders als bislang können Mieter künftig außerdem die gesamte zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Voraussetzung ist, dass sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. Andernfalls besteht nur ein Anspruch auf die unzulässig gezahlte Miete, die nach Zugang der Rüge fällig wurde. Gleiches gilt, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Rüge bereits beendet ist.
Redaktion beck-aktuell, 13. März 2020.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie als pdf-Dokument auf der Website des Deutschen Bundestages.
Aus der Datenbank beck-online
Häublein, "Mietpreisbremse" und "Mietendeckel" - ein kritischer Überblick aus aktuellem Anlass, ZfPW 2020, 1
Grabarse, Kernaussagen des Bundesverfassungsgerichts zur "Mietpreisbremse", NJ 2019, 505
Aus dem Nachrichtenarchiv
Bundestag beschließt Verlängerung der Mietpreisbremse, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 14.02.2020, becklink 2015489
Rechtsausschuss beschließt Gesetzentwürfe zu Stiefkindadoption und Mietpreisbremse, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 12.02.2020, becklink 2015450
Bundesregierung will Mietpreisbremse verschärfen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 13.12.2019,
becklink 2015020