Neuer Baugebietstyp "Urbane Gebiete": Höhere Bebauungsdichte und weniger strenge Lärmschutzauflagen
Mit dem Gesetz wird eine neue Baurechtskategorie "urbane Gebiete" im Städtebaurecht eingeführt, die es künftig erlaubt, auch in stark verdichteten städtischen Gebieten oder in Gewerbegebieten Wohnungen zu bauen und Gebäude als Wohnraum zu nutzen. Dabei folgt das urbane Gebiet dem Leitbild einer Stadt mit kurzen Wegen, Arbeitsplätzen vor Ort und einer guten sozialen Mischung. Ziel ist es, dem großen Bedarf an innerstädtischem Wohnraum nachzukommen und zu einer nutzungsgemischten Stadt beizutragen, in der auch eine höhere Bebauungsdichte und weniger strenge Lärmschutzauflagen möglich sind.
Regelungen zu Ferienwohnungen in touristisch geprägten Regionen
Darüber hinaus passt das Gesetz diverse Bestimmungen des Baugesetzbuches an die UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU an. Dabei handelt es sich unter anderem um Verbesserungen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Außerdem regelt es die Bedingungen für Zweit- und Ferienwohnungen insbesondere in touristisch geprägten Regionen neu.
Lärmschutzprivilegierung bei Sportanlagen
Grundsätzlich zugestimmt hat der Bundesrat auch der geänderten Sportanlagenlärmschutzverordnung (BR-Drs. 121/17(B)), die ebenfalls einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen der Stadtbewohner schaffen soll: Um den Sport auch in verdichteten Stadtgebieten zu fördern, werden die zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nähe von Sportplätzen erhöht. Der Bundesrat stellt seine Zustimmung allerdings unter die Bedingung, dass die Lärmschutzvorgaben in den Nachtstunden verschärft werden.
Weitergehende Privilegierung von Kinderlärm an Sportanlagen gefordert
In einer zusätzlichen Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in Zusammenarbeit mit den Ländern schnell Regelungen zu schaffen, um Kinderlärm an Sportanlagen in noch weiterem Maße lärmschutzrechtlich zu privilegieren. Es sei besonders wichtig, Kindern und Jugendliche zu ermöglichen, wohnortnah Sport treiben zu können, betonen die Länder.
Verwaltungsvorschrift zur TA-Lärm zugestimmt
Ebenfalls mit einer Änderung zugestimmt hat der Bundesrat einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur TA-Lärm (BR-Drs. 708/16 (B)). Die Vorschrift ergänzt die TA-Lärm um Immissionsschutzwerte in der neuen baurechtlichen Kategorie des urbanen Gebietes. Auch hier besteht der Bundesrat auf einer Reduzierung des zulässigen Werts auf 45 dB(A) für die Nachtstunden.