Bundesrat billigt Reform des Bauvertragsrechts

Der Bundesrat hat am 31.03.2017 das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BT-Drs. 18/8486, 18/11437) gebilligt (BR-Drs. 199/17 (B)). Das Gesetz ergänzt die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts im BGB um spezifische Regelungen des Bauvertragsrechts und soll insbesondere den Verbraucherschutz für Bauherren verbessern.

Einführung eines Verbraucherbauvertrags

Unter anderem wird im Werkvertragsrecht des BGB ein eigener neuer Verbraucherbauvertrag eingeführt. So soll der private Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer Änderungswünsche zur Bauausführung einseitig anordnen können. Außerdem regelt das Gesetz das Kündigungs- und Widerrufsrecht klarer.

Gewährleistung bei mangelhaftem Baumaterial

Weiterer Bestandteil ist die Anpassung des Kaufvertragsrechts an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei geht es um die Gewährleistung bei mangelhaftem Baumaterial. In diesem Fall ist nach bisher geltendem Recht der ausführende Handwerker verpflichtet, das mangelhafte Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Der Handwerker kann von dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen hat, nur dessen Ersatz verlangen. Auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau bleibt er sitzen. Dies soll mit dem Gesetz zugunsten des Handwerkers geändert werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Konzentrationen bei bestimmten Spezialkammern wird ermöglicht

Der Bundesrat hatte zu dem zugrundeliegenden Regierungsentwurf im ersten Durchgang eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Einige der Anregungen hat der Bundestag in seinem Beschluss vom 09.03.2017 aufgegriffen. Darüber hinaus fügte er während des Gesetzgebungsverfahrens Änderungen der gerichtlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln ein, um Konzentrationen bei bestimmten Spezialkammern zu ermöglichen.

Bundesrat kritisiert Eilverfahren

In einer den Gesetzesbeschluss begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass der Bundestag die Änderungen zur Gerichtsorganisation zu kurzfristig in das Gesetz eingebracht habe, obwohl diese erhebliche Eingriffe in das Organisations- und Verfahrensrecht der Länderbehörden enthielten. Durch das abgekürzte Verfahren hätten die Länder nicht die Gelegenheit gehabt, ihre Justizverwaltungen ausreichend in die Prüfung einzubeziehen.

Redaktion beck-aktuell, 3. April 2017.

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