Bundesrat billigt Reform der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln

Künftig erhalten Patienten mehr Wahlfreiheit bei zuzahlungsfreien Leistungen der Krankenkassen. Der Bundesrat hat am 10.03.2017 die vom Bundestag beschlossene Reform der Heil- und Hilfsmittelversorgung gebilligt. Sie soll für mehr Qualität und Transparenz im Umgang mit therapeutischen Dienstleistungen wie Krankengymnastik oder Logopädie und medizinischen Produkten wie Hörgeräten oder Inkontinenzmitteln sorgen.

Kassen müssen neben Preis verstärkt qualitative Anforderungen berücksichtigen

Die Krankenkassen müssten bei ihren Vergabeentscheidungen künftig neben dem Preis auch Qualitätskriterien der Hilfsmittel verstärkt berücksichtigen, erläutert der Bundesrat. Patienten erhielten eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen zuzahlungsfreien Hilfsmitteln. Dabei müssten ihnen die Ärzte künftig die unterschiedlichen Optionen erläutern und sie darüber informieren, welche Leistungen oder Produkte für sie geeignet sind und von den Krankenkassen übernommen werden. Auch der Informationsanspruch der Versicherten gegenüber den Krankenkassen werde gestärkt. Diese seien zudem verpflichtet, durch Stichproben zu kontrollieren, ob die Anbieter ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten einhalten. Neu sei auch, dass es wieder Zuzahlungen für sehr starke Brillengläser ab 4 beziehungsweise 6 Dioptrien gibt.

Therapieberufe können besser vergütet werden

Um Therapieberufe attraktiver zu machen, könnten die Krankenkassen und Verbände der Heilmittelerbringer in den Jahren 2017 bis 2019 höhere Vergütungen beschließen. Gestärkt werde zudem die Autonomie von Therapeuten in ihrer Behandlung.

Schummelei bei Diagnose soll unterbunden werden

Eine neue Regelung solle verhindern, dass sich Krankenkassen oder Ärzte finanzielle Vorteile über eine unzulässige nachträgliche Beeinflussung von Diagnosen verschaffen. Anlass hierfür seien Versuche der Krankenkassen gewesen, bei denen diese über bestimmte Diagnosen der Ärzte die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhöhen hätten wollen.

Notärztliche Versorgung durch nebenberufliche Rettungsärzte

Der Bundestagsbeschluss beinhalte noch weitere Regelungen etwa zum Krankengeldanspruch in speziellen Fällen, zur Beitragsbemessung für Selbstständige und zur Sozialversicherungspflicht von Ärzten, die nebenberuflich im notärztlichen Rettungsdienst aktiv sind. Diese seien unter bestimmten Umständen von der Sozialversicherungspflicht befreit. Damit habe der Bundestag eine Anregung des Bundesrates vom Dezember 2016 aufgegriffen.

Inkrafttreten

Das Gesetz wird laut Bundesrat nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Es soll in weiten Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Redaktion beck-aktuell, 10. März 2017.

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