Der Bundesrat hat am 14.02.2020 die vom Bundestag beschlossenen strafrechtlichen Verschärfungen beim Cybergrooming gebilligt. Nach der gesetzlichen Neuregelung ist künftig auch der Versuch eines sexuellen Kontakts zu Kindern im Internet strafbar. Die Tatsache, dass Täter entgegen ihrer Absicht nicht mit Minderjährigen, sondern tatsächlich mit Erwachsenen chatten, die sich zu Ermittlungszwecken als Kinder ausgeben, führt nicht mehr zur Straffreiheit. Bislang laufen strafrechtliche Ermittlungen in solchen Fällen ins Leere.
Keuschheitsprobe bei richterlicher Genehmigung zulässig
Außerdem erhalten Ermittler nach dem neuen Gesetz mehr Befugnisse: Trotz des strafrechtlichen Verbots dürfen sie als sogenannte Keuschheitsprobe zur Verfolgung von Kinderpornografie computergenerierte Missbrauchsvideos einsetzen. Dadurch sollen sie Zugang zu Plattformen erhalten, auf denen kinderpornografisches Material getauscht wird. Voraussetzung für die Nutzung computergenerierter Missbrauchsvideos ist jedoch, dass sie ein Richter zuvor genehmigt hat. Der Bundesrat wies darauf hin, dass auch die Länder für die Zulässigkeit der Keuschheitsprobe in ihrer Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf plädiert hatten. Der Bundestag hatte die Neuregelungen zum Cybergrooming in seinem Beschluss entsprechend ergänzt. Der Bundespräsident muss das Gesetz jetzt noch unterzeichnen. Dann kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Redaktion beck-aktuell, 14. Februar 2020.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (BR-Drs. 25/20) finden Sie auf der Internetseite des Bundesrats im pdf-Format.
Aus der Datenbank beck-online
Wittmer/Steinebach: Computergenerierte Kinderpornografie zu Ermittlungszwecken im Darknet MMR 2019, 650
Stellungnahmen von djb und drb zum Referentenentwurf zum Cybergrooming, FD-StrafR 2019, 418106
Safferling, Keuschheitsproben und Verdeckte Ermittler im Darknet, DRiZ 2018, 206
Aus dem Nachrichtenarchiv
Rechtsausschuss beschließt Gesetzentwurf gegen Cybergrooming, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 16.01.2020, becklink 2015213