Bundesrat billigt neue Regeln für Wertpapierhandel

Ab 21.07.2019 gilt europaweit die EU-Prospektverordnung. Die vom Bundestag dazu beschlossenen innerstaatlichen Änderungen hat der Bundesrat am 07.06.2019 abschließend gebilligt. Durch bessere Informationen bei Angebot und Zulassung im Wertpapierhandel an den Börsen soll der Verbraucherschutz gestärkt werden. Zahlreiche Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes, die nun direkt in der EU-Verordnung geregelt sind, können nach Mitteilung des Bundesrates damit wegfallen.

Drittländerregelung für Großbritannien

Großbritannien könne im Falle des Brexits in den Kreis der sogenannten Drittländer mit tauglichen Deckungswerten aufgenommen werden – genau wie Japan, Kanada, Schweiz, USA, Australien, Neuseeland und Singapur.

Vereinfachte Vorgaben für KMU

Bei öffentlichen Wertpapierangeboten von kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Zweitemissionen börsennotierter Unternehmen würden künftig vereinfachte Informationsvorgaben gelten, berichtet der Bundesrat.

BaFin weiterhin für Prospektgenehmigung zuständig

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werde zur zuständigen Behörde im Sinn der EU-Prospektverordnung bestimmt und bleibe damit weiterhin für die Prospektgenehmigung zuständig. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalte sie die erforderlichen Befugnisse – zum Beispiel im Zusammenhang mit Handelseinschränkungen und -aussetzungen.

Bußgelder angepasst

Die Bußgeldtatbestände des Wertpapierprospektgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes würden angepasst, um Verstöße gegen die EU-Prospektverordnung und die einschlägigen nationalen Bestimmungen sanktionieren zu können.

Inkrafttreten mit EU-Verordnung

Das Gesetz werde nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll nach Mitteilung des Bundesrates im Wesentlichen am 21.07.2019 in Kraft treten – zeitgleich zur EU-Prospektverordnung.

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2019.

Mehr zum Thema