Der Bundesrat hat am 12.04.2019 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gebilligt. Es setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Ziel ist es, Unternehmen vor Spionage durch Wettbewerber zu schützen. Für Whistleblower sieht das Gesetz Ausnahmen vor.
Ausnahmen für Whistleblower
Ausnahmen enthält das Gesetz für Whistleblower, wenn diese Informationen veröffentlichen, um rechtswidrige Handlungen, berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken. Voraussetzung ist, dass die Aufdeckung auch von öffentlichem Interesse sein kann. So soll verhindert werden, dass die Veröffentlichung allein aus Rache geschieht oder als Druckmittel benutzt wird. Sogenannte Mischmotivationen sind aber unschädlich.
Unethisches Handeln als Fehlverhalten
Als Fehlverhalten ist nach der Gesetzesbegründung unethisches Handeln anzusehen, auch wenn es im Land des Firmensitzes nicht unbedingt strafbar sein muss (beispielsweise Kinderarbeit, gesundheits- oder umweltschädliche Produktionsbedingungen). Gleiches gilt für die systematische Umgehung von Steuertatbeständen.
Schutz der Pressefreiheit
Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung mit einigen Änderungen verabschiedet und dabei unter anderem den Quellenschutz für Journalisten gestärkt. Außerdem hat er einige Anliegen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme im ersten Durchgang übernommen.
Redaktion beck-aktuell, 12. April 2019.
Weiterführende Links
Zum Thema im Internet
Den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (BT-Drs.19/4724) und die Beschlussempfehlung des Bundestagsrechtsausschusses (BT-Drs. 19/8300) finden Sie als pdf-Dokumente auf der Website des Bundestags. Den Beschluss des Bundesrats (BR-Drs. 129/19 (B)) finden Sie als pdf-Dokument auf der Website der Länderkammer.
Aus der Datenbank beck-online
Leister, "Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" – Handlungsbedarf in der Praxis durch Neudefinition des Geschäftsgeheimnisbegriffs, GRUR-Prax 2019, 75
Schlund, Schutz von Geschäftsgeheimnissen: alte Tatbestände in neuem Gewand, NJW-Spezial 2018, 376
Goldhammer, Geschäftsgeheimnis-Richtlinie und Informationsfreiheit,
NVwZ 2017, 1809
Kalbfus, Die EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie, GRUR 2016, 1009