Bundesrat billigt Kompromiss zu Familiennachzug

Der derzeit noch ausgesetzte Familiennachzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten ist ab 01.08.2018 wieder möglich – allerdings nur für ein begrenztes Kontingent von 1.000 Flüchtlingen pro Monat. Der Bundesrat hat am 06.07.2018 grünes Licht für den vom Bundestag am 15.06.2018 beschlossenen Kompromiss (BR-Drs. 267/18) gegeben. Das Gesetz muss jetzt nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Humanitäre Gründe sollen ausschlaggebend sein

Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug enthält die Neuregelung nicht. Die Behörden sollen nach humanitären Gründen entscheiden, wer eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Darunter fallen die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland. Darüber hinaus sind auch Integrationsaspekte zu berücksichtigen. Grundsätzlich können Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern von Minderjährigen Familiennachzug beantragen. Geschwister haben ein solches Recht nicht. Auch bei einer Eheschließung, die während der Flucht stattfand, ist der Familiennachzug ausgeschlossen.

Kein Familiennachzug zu Gefährdern

Zu Personen, die als Gefährder gelten, gewährt das Gesetz keinen Familiennachzug. Die ursprünglich im Regierungsentwurf enthaltene Regel, die davon Ausnahmen machte, hatte der Bundestag auf Antrag der Koalitionsfraktionen wieder gestrichen. Ebenfalls ausnahmslos ausgeschlossen ist der Nachzug zu Menschen, die zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen, einen verbotenen Verein leiten oder sich zur Verfolgung politischer und religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen.

Kontingent zeitweise übertragbar

Wird das Kontingent der 1.000 Personen in der Anfangsphase nicht ausgeschöpft, so kann es während der ersten fünf Monate von einem auf den folgenden Monat übertragen werden. Diese Regelung soll möglichen Anlaufschwierigkeiten entgegenwirken.

Ergebnis langer Auseinandersetzungen

Über die Familienzusammenführung war in den Sondierungen und Koalitionsverhandlungen lange gestritten worden. Bei Personen mit einem subsidiären Schutzstatus geht es um Menschen, die nicht als individuell verfolgt gelten, denen in ihrer Heimat aber Folter, anderweitige unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen oder in deren Ländern Krieg herrscht.

Redaktion beck-aktuell, 6. Juli 2018.

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