Bundesrat billigt höhere Zuschüsse für Berufsausbildung

Ab August 2019 steigen Ausbildungsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe. Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Erhöhung (BR-Drs. 251/19) am 28.06.2019 gebilligt.

Ausbildungsgeld wird an BAföG-Bedarfssätze angeglichen

Die Zuschüsse gelten für Personen, die eine Ausbildung absolvieren, aber nicht mehr zu Hause wohnen und für Menschen mit Behinderung. Das Gesetz passt die jeweiligen Bedarfssätze und Freibeträge an die neuen BAföG-Sätze an – diese hatte der Bundesrat in seiner letzten Sitzung ebenfalls gebilligt. Künftig werden alle Personen in Schule, Studium und beruflicher Ausbildung weitgehend gleichgestellt. Das Ausbildungsgeld erhöht sich zum 01.08.2019 um 5% und zum 01.08.2020 um weitere 2%.

Weniger Bedarfsstufen – weniger Bürokratie

Die Zahl der Bedarfssätze reduziert sich von derzeit 24 auf 14. Auch die Zahl der einheitlichen Pauschalen für die Unterkunftskosten sinkt. Damit wird die Bedarfssatzstruktur des Ausbildungsgeldes vereinfacht und an die der Berufsausbildungsbeihilfe angeglichen – es wird nicht mehr nach Alter und Familienstand der Auszubildenden unterschieden.

Mehr Geld auch für Menschen mit Behinderung

Personen, die im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder an vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger teilnehmen, erhalten künftig ebenfalls mehr Geld. Die Steigerung von 80 Euro auf 117 Euro entspricht der Anhebung des Ausbildungsgeldes.

Stufenweise Anpassung des Grundbetrages

Um eine finanzielle Überforderung der Werkstätten zu vermeiden, passt der Bundestagsbeschluss den Grundbetrag in vier Stufen an: 80 Euro ab 01.08.2019, 89 Euro ab 01.01.2020, 99 Euro ab 01.01.2021, 109 Euro ab 01.01.2022. In einer Werkstatt, die wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann allerdings auch ein höherer Grundbetrag gezahlt werden. Am 01.01 2023 ist dann der Betrag von 119 Euro monatlich erreicht, der für das Ausbildungsgeld schon ab dem 01.08.2020 vorgesehen ist.

Gesetz soll zum 01.08.2019 in Kraft treten

Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 01.08.2019 in Kraft treten.

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2019.

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