Illegale Autorennen auf öffentlichen Straßen werden künftig mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet. Der Bundesrat billigte am 22.09.2017 die entsprechende Strafverschärfung, die der Deutsche Bundestag am 29.06.2017 beschlossen hatte. Ziel des Gesetzes sei es, effektiver gegen die so genannte Raser-Szene vorzugehen. Immer wieder sorgten spektakuläre Unfälle für Aufsehen - ausgelöst durch spontane Beschleunigungsrennen nach einem Ampelstopp oder auch durch organisierte überörtliche Rennen, die die Teilnehmer als "Freizeitbeschäftigung" ansehen.
Von der Ordnungswidrigkeit zum eigenen Straftatbestand
Das Gesetz greift eine Bundesratsinitiative vom Herbst 2016 auf, es soll am Tag nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten. Kern der Neuregelungen sei ein eigener Tatbestand, der die Sanktionsmöglichkeiten in der Praxis verbessert, so der Bundesrat. Wer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ausrichte, durchführe oder daran teilnehme, werde mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft bestraft. Allein die abstrakte Gefährdung sei also bereits Grundlage für die Bestrafung. Bislang sei die Beteiligung an illegalen Autorennen nur als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden, solange dabei niemand ernsthaft zu Schaden kam. Bei schweren Personenschäden seien künftig dagegen bis zu zehn Jahre Haft möglich.
Auch Versuch strafbar
Strafbar sei zudem auch schon der Versuch, ein illegales Rennen durchzuführen. Damit sei sichergestellt, dass Organisatoren auch dann nicht mehr straflos davonkommen, wenn die Polizei von dem Vorhaben erfährt und es vereitelt.
Auch einzelne Raser können sich strafbar machen
Ebenfalls strafbar mache sich künftig derjenige, der als einzelner Auto- oder Motorradfahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos rast, als wäre er in einem Rennen – quasi gegen sich selbst oder fiktive Gegner. Damit reagiere der Gesetzgeber auf den Trend, Videos von halsbrecherischen Fahrten aufzunehmen und ins Internet zu stellen.
Entzug der gefährlichen "Spielzeuge" und der Fahrerlaubnis
Zudem könnten die Fahrzeuge der Beteiligten eingezogen werden. Das Veranstalten illegaler Autorennen werde darüber hinaus in den Katalog derjenigen Delikte aufgenommen, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Redaktion beck-aktuell, 22. September 2017.
Zum Thema im Internet
Den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr (BR-Drs.: 362/16) finden Sie als pdf-Dokument auf den Seiten des Bundestags.
Aus der Datenbank beck-online
LG Berlin, Tötungsvorsatz bei illegalem Autorennen (Berliner „Raser-Fall“), NStZ 2017, 471
Jansen, Der Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit bei nicht genehmigten Autorennen – eine systematische Betrachtung, NZV 2017, 214
Mitsch, Die Strafbarkeit illegaler Rennen de lege lata et ferenda, DAR 2017, 70
Aus dem Nachrichtenarchiv
Illegale Autorennen: Rechtsausschuss will auch Einzelrennen unter Strafe stellen, Meldung der beck-aktuell Redakton vom 28.06.2017,
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Rechtsausschuss: Experten diskutieren über stärkere Bestrafung extremer Raser, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 22.06.2017, becklink 2007028
Bundesrat fordert höhere Strafen für illegale Autorennen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 26.09.2016, becklink 2004465
AG Köln: Bewährungsstrafe für Raser nach Autorennen mit tödlichem Ausgang, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 13.01.2016, becklink 2002111