Stabile Partnerschaft Voraussetzung
Das Paar muss seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder bereits ein gemeinsames Kind haben, erläutert die Länderkammer den Beschluss. Ist einer der Partner noch mit einer dritten Person verheiratet, dann soll die Adoption nur ausnahmsweise möglich sein. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung wäre eine Adoption in diesen Fällen gar nicht zulässig gewesen.
Vorgabe des Verfassungsgerichts
Der Gesetzesbeschluss setzt eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um. Es hatte den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien im März 2019 für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.03.2020 eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetz soll zum 30.03.2020 in Kraft treten.
Redaktion beck-aktuell, 13. März 2020.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzesbeschluss (Drs.-Nr.: 77/20) finden Sie als pdf-Dokument auf den Seiten der Länderkammer.
Aus der Datenbank beck-online
Grziwotz, Stiefkindadoption und Adoptionshilfe – Insellösung oder Neuorientierung?, ZRP 2020, 6
BVerfG, Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien, NJW 2019, 1793
Eckebrecht, Die künftige Stiefkindadoption in der stabilen Patchwork-Familie,
NZFam 2019, 977
Aus dem Nachrichtenarchiv
Kabinett beschließt Gesetzentwürfe zur Stiefkindadoption und Adoptionshilfe, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 06.11.2019,
becklink 2014603
Nicht verheiratete Partner sollen Stiefkinder adoptieren dürfen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 12.08.2019, becklink 2013859
BVerfG, Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 02.05.2019, becklink 2012979