Telematik-Infrastruktur soll digitale Angebote voranbringen
Die Neuregelungen sollen vor allem den Zugang zu digitalen Innovationen in der Regelversorgung und die Telematik-Infrastruktur verbessern. Auf diese Weise soll es Patienten ermöglicht werden, möglichst bald digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte zu nutzen. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen könnten sich freiwillig anschließen. Die Kosten hierfür sollen erstattet werden. Ärzte, die sich nicht anschließen, müssen laut Gesetz ab dem 01.03.2020 mit einem erhöhten Honorarabzug von 1% auf 2,5% rechnen. Sie unterliegen bereits seit dem 01.01.2019 der Anschlusspflicht.
Telekonsile und Videosprechstunden
Weitere Änderungen betreffen Telekonsile: Sie sollen besser vergütet werden und sollen sektorübergreifend funktionieren. Über Telekonsil könnten niedergelassene Hausärzte einen Spezialisten konsultieren, ohne dass der Patient selbst beim Facharzt vorstellig werden muss. Ermöglicht werde dies durch eine Software, die beiden Ärzten Zugriff auf dieselben Dokumente verschafft. Erleichterungen gebe es für Ärzte auch bei der Videosprechstunde: Über entsprechende Angebote dürften sie künftig auf ihrer Internetseite informieren.
Elektronischer Krankenkassenbeitritt
Ebenfalls Teil des Maßnahmenpakets sei die Vereinfachung von Verwaltungsprozessen durch Digitalisierung, berichtet die Länderkammer weiter. Danach könnte beispielsweise der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse auch elektronisch erfolgen. Darüber hinaus bestimme das Gesetz, dass Gesundheitsdaten fortan pseudonymisiert zu Forschungszwecken an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übermittelt werden.
Länder bitten um Beteiligung im Innovationsausschuss
Der Bundesrat hat zu dem Gesetz eine Entschließung gefasst. Darin bittet er die Bundesregierung, die Länder am Verfahren des Innovationsausschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beteiligen, damit ihre Expertise bei neuen Versorgungsformen genutzt wird.
Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten
Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.