Stalking-Opfer sind künftig rechtlich besser geschützt. Der Bundesrat hat am 10.02.2017 ein Gesetz des Bundestages gebilligt, das die strafrechtliche Verurteilung von Nachstellungen erleichtert, indem es keinen Erfolg der Taten eines Stalkers für die Strafbarkeit voraussetzt.
Erleichterungen für die Opfer
Stalking sei nunmehr schon dann strafbar, wenn es die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigen kann. Dass das Opfer dem Druck des Stalkers nachgibt und tatsächlich sein Leben verändert, etwa durch Umzug in eine neue Wohnung, sei für eine Verurteilung dann nicht mehr notwendig. Nach bisher geltendem Recht war das Voraussetzung für die Strafbarkeit, da es sich um ein Erfolgsdelikt handelte.
Bundesrat setzte sich für Schutz vor Stalking ein
Die erstmalige Einführung des Stalking-Tatbestands im Jahr 2007 gehe auch auf zahlreiche Initiativen des Bundesrates zurück, der sich in der Vergangenheit immer wieder für mehr Opferschutz eingesetzt habe. Das nun beschlossene Gesetz werde dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und trete nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Redaktion beck-aktuell, 10. Februar 2017.
Aus der Datenbank beck-online
Pietsch, Internationaler Gewaltschutz, FuR 2016, 685
Schöch, Nachstellung gemäß § 238 StGB als potenzielles Gefährdungsdelikt?,
DRiZ 2015, 248
BGH, Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus wegen Stalkings,
NJW 2013, 3383
Aus dem Nachrichtenarchiv
Anhörung: Experten uneins über Stalking-Gesetz, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 10.11.2016,
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